Zusätzliche Angaben
Fortsetzung aus Abschnitt III.1.3 Mindeststandards in Bezug auf Leistungsbereich 6:
(A)
(1) Eigenerklärung und Nachweis über die Zulassung / Anerkennung / Zertifizierung als Prüfsachverständiger im Teilgebiet Brückenbau einschließlich des konstruktiven Ingenieurbaus (Fachliste EBA) für die Fachrichtung Massivbau / Metallbau / Schweißtechnik / Verbundbau durch das Eisenbahn-Bundesamt (EBA).
und
(2) Eigenerklärung und Nachweis über die Zulassung / Anerkennung / Zertifizierung als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit im Fachbereich Massivbau durch die obersten Bauaufsichten des Bundes / der Länder bzw. die Bundesingenieurkammer (BIngK), Ingenieurkammer Bau Nordrhein-Westfalen (IKBauNRW) oder die einschlägigen gleichwertigen Ingenieurkammern anderer Bundesländer.
oder
(3) Eigenerklärung und Nachweis über die Zulassung / Anerkennung / Zertifizierung als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit im Fachbereich Metallbau durch die obersten Bauaufsichten des Bundes / der Länder bzw. die Bundesingenieurkammer (BIngK), Ingenieurkammer Bau Nordrhein-Westfalen (IKBauNRW) oder die einschlägigen gleichwertigen Ingenieurkammern anderer Bundesländer.
.
(B)
Es müssen entweder die Voraussetzung von folgender Ziffer (1) oder Ziffer (2) vorliegen.
(1)
(a) Es sind Eigenerklärungen über die Ausführung von mindestens zwei Referenzaufträgen "Brückenbauwerk" erforderlich, die vergleichbare Leistungen zum Gegenstand hatten. Für die Eigenerklärung sind die Formularvordrucke zu verwenden.
Für die Vergleichbarkeit müssen mindestens folgende Mindestvoraussetzungen vorliegen:
(aa) Bauwerk mit einer orthogonalen lichten Weite von mehr als 15 m zwischen den Widerlagern.
(bb) Straßenbrücke nach ZTV-ING
(cc) Bauwerk in Stahlbeton- oder Spannbetonbauweise
(dd) Neubau, Ersatzneubau oder Verstärkungsmaßnahme
(ee) Prüfung der Ausführungsunterlagen und Standsicherheitsnachweis
(ff) Der Abschluss des Referenzauftrages darf nicht länger zurückliegen als zehn Jahre vor dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung dieses Verfahrens im EU-Amtsblatt.
Die Mindestanforderungen gemäß vorstehenden Ziffern (aa) bis (ff) sind durch jeden Referenzauftrag in Gänze zu erfüllen.
UND (bezieht sich auf (1) (a) und (b))
(b) Es ist eine Eigenerklärung über die Ausführung von mindestens einem Referenzauftrag "Stützbauwerk" erforderlich, die vergleichbare Leistungen zum Gegenstand hatten. Für die Eigenerklärung sind die Formularvordrucke zu verwenden.
Für die Vergleichbarkeit müssen mindestens folgende Mindestvoraussetzungen vorliegen:
(aa) Bauwerk in Stahlbeton- oder Spannbetonbauweise
(bb) Neubau, Ersatzneubau oder Verstärkungsmaßnahme
(cc) Prüfung der Ausführungsunterlagen und Standsicherheitsnachweis
(dd) Stützbauwerk nach ZTV-ING
(ee) Der Abschluss des Referenzauftrages darf nicht länger zurückliegen als zehn Jahre vor dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung dieses Verfahrens im EU-Amtsblatt.
Die Mindestanforderungen gemäß vorstehenden Ziffern (aa) bis (ee) sind durch jeden Referenzauftrag in Gänze zu erfüllen.
ODER (bezieht sich auf (1) und (2)
(2) Es sind Eigenerklärungen über die Ausführung von mindestens zwei Referenzaufträgen (Brückenbauwerk) erforderlich, die vergleichbare Leistungen zum Gegenstand hatten. Für die Eigenerklärung sind die Formularvordrucke zu verwenden.
Für die Vergleichbarkeit müssen mindestens folgende Mindestvoraussetzungen vorliegen:
(aa) Bauwerk mit einer orthogonalen lichten Weite von mehr als 15 m zwischen den Widerlagern.
(bb) Straßenbrücke nach ZTV-ING
(cc) Bauwerk in Stahl- oder Verbundbauweise
(dd) Neubau, Ersatzneubau oder Verstärkungsmaßnahme
(ee) Prüfung der Ausführungsunterlagen und Standsicherheitsnachweis, inkl. Werkstattzeichnungen
(ff) Der Abschluss des Referenzauftrages darf nicht länger zurückliegen als zehn Jahre vor dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung dieses Verfahrens im EU-Amtsblatt.
Die Mindestanforderungen gemäß vorstehenden Ziffern sind durch jeden Referenzauftrag in Gänze zu erfüllen.