Im gegenständlichen Fall ist der § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB heranzuziehen. Demnach sind die vergaberechtlichen Vorschriften nicht auf Fälle anzuwenden, die den Erwerb von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem vertraglichen Vermögen sowie Rechten daran zum Gegenstand haben. Die Auftraggeberin hat für die Bauverpflichtung keinen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung.