2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Bauleistungen
Zusätzliche Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 45231100 Bauarbeiten für Rohrleitungen
Zusätzliche Einstufung (cpv): 09323000 Fernwärme, 71322200 Planung von Rohrleitungen, 09324000 Fernheizung
2.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Hauptstraße 35
Stadt: Owingen
Postleitzahl: 88696
Land, Gliederung (NUTS): Bodenseekreis (DE147)
Land: Deutschland
2.1.3.
Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.: 4 900 000,00 EUR
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/23/EU
konzvgv - KonzVgV = Konzessionsvergabeverordnung
2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Rechtskräftige Verurteilung oder Festsetzung einer Geldbuße aufgrund von Vergehen gem. § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen)
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Rechtskräftige Verurteilung oder Festsetzung einer Geldbuße aufgrund von Vergehen gem. § 129 a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129 b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Rechtskräftige Verurteilung oder Festsetzung einer Geldbuße aufgrund von Vergehen gem. § 89 c StGB (Terrorismusfinanzierung) und § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
Betrug: Rechtskräftige Verurteilung oder Festsetzung einer Geldbuße aufgrund von Vergehen gem. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 264 StGB (Subventionsbetrug)
Korruption: Rechtskräftige Verurteilung oder Festsetzung einer Geldbuße aufgrund von Vergehen gem. § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 108 e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335 a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr),
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Rechtskräftige Verurteilung oder Festsetzung einer Geldbuße aufgrund von Vergehen gem. §§ 232 und 233 StGB (Menschenhandel) oder § 233 a StGB (Förderung des Menschenhandels).
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Ausgeschlossen werden Unternehmen, die bei der Ausführung öffentlicher Aufträge oder Dienstleistungskonzessionen gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen haben
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Ausgeschlossen werden Unternehmen, bei der Ausführung öffentlicher Aufträge oder Dienstleistungskonzessionen gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen haben.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Ausgeschlossen werden Unternehmen, bei der Ausführung öffentlicher Aufträge oder Dienstleistungskonzessionen gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen haben.
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Ausgeschlossen werden Unternehmen, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Ausgeschlossen werden Unternehmen, die Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen haben, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Ausgeschlossen werden Unternehmen, die bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen waren.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Ausgeschlossen werden Unternehmen, für die ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber / Konzessionsgeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte,
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Ausgeschlossen werden Unternehmen, die eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags nicht erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt haben und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren: Ausgeschlossen werden Unternehmen, a) die versucht haben, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers/Konzessionsgebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) die versucht haben, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) die fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers/Konzessionsgebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. d) die in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen, Auskünfte zurückhalten und nicht in der Lage sind, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln,