Die UniBw M durfte den Auftrag zur Beschaffung des Demonstrators für das Thema "Digitale Souveränität von Supply Chains" gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c), Abs. 6 VgV in einem Verhandlungsverfahren
ohne Teilnahmewettbewerb vergeben. Aus technischen Gründen ist die itWatch GmbH (itWatch) die einzige Auftragnehmerin im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b), Abs. 6 VgV, die den Auftrag erbringen kann. Nur der Demonstrator der itWatch erfüllt die Anforderungen der UniBw M. Die europaweite Markterkundung hat ergeben, dass nur die itWatch den Demonstrator den Anforderungen entsprechend herstellen kann. Allein sie ist dazu in der Lage, die Anforderungen an die technische Lösung und die Methoden der Validierung für einen
Entwicklungsprozess nach wissenschaftlichen Kriterien zu erfüllen. Darüber hinaus kann aus Gründen des Schutzes von ausschließlichen Rechten gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c), Abs. 6 VgV lediglich die itWatch den Auftrag erbringen. Für die Implementierung des Demonstrators muss die UniBw M eine patentierte Technologie
der SioS GmbH verwenden. Das Deutsche Patentamt hat unter der Patentnummer 10152121.9-53 das Patent "regelbasierte Verarbeitungskontrolle mobiler Informationen" an die SioS GmbH, die Anteilseigner der itWatch ist, erteilt. Diese hat der itWatch das alleinige Nutzungsrecht dieser Technologie übertragen. Die Verwendung der patentierten Technologie ist aber zwingend notwendig, da andere Technologien mit der Blockchain-
Technologie der UniBw M nicht vereinbar sind. Eine Alternative oder Ersatzlösung im Sinne des § 14 Abs. 6 VgV zu der Leistung der itWatch besteht nicht. Nur der Demonstrator der itWatch erfüllt alle Anforderungen der UniBw M und ermöglicht ihr, das im Rahmen des Projekts LIONS verfolgte Ziel zu erreichen und Spitzenforschung zu betreiben. Allein die itWatch verfügt über das erforderliche Wissen und über die rechtliche Möglichkeit, den benötigten Demonstrator mit den patentierten Technologien zu entwickeln. Eine Alternative
zu der Technologiebasis der UniBw M kommen nicht in Betracht. Die UniBw M hat die Auftragsparameter auch nicht im Sinne von § 14 Abs. 6 VgV künstlich eingeschränkt. Eine künstliche Einschränkung des Wettbewerbs liegt vor, wenn das Vergabeverfahren mit der Absicht konzipiert wurde, bestimmte Wirtschaftsteilnehmer
auf unzulässige Weise zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Die UniBw M hat das Vergabeverfahren nicht in der Absicht konzipiert, die itWatch zu bevorzugen oder andere Wirtschaftsteilnehmer zu benachteiligen. Vielmehr hat sich die UniBw M aus sachlichen Gründen dazu entschlossen, die Anforderungen an den
Demonstrator für das Thema "Digitale Souveränität von Supply Chain" zu formulieren. Für das Projekt LIONS ist erforderlich, dass der Demonstrator das ausgewählte Szenario digital umsetzen kann und dabei eine realitätsnahe Demonstration und Validierung ermöglicht. Ferner hat die SioS GmbH der itWatch das alleinige
Nutzungsrecht zu der Technologie "regelbasierte Verarbeitungskontrolle mobiler Informationen", die - im Gegensatz zu statischen Zugriffrechten - dynamisch auf die Situation reagiert und statt des angefragten Zugriffs eine modifizierte Verarbeitungsvorschrift anwendet. In zunehmend mobilen Arbeitssituationen sind statische Zugriffsrechte aber nur noch von nachrangigem Nutzen.