Wie im hierzugehörigen Vergabevermerk umfassend dargestellt, beschreibt ausführlich die vorliegende
und geprüfte wissenschaftliche Begründung zu dieser Beschaffung, dass es sich bei diesem speziellen
Massenspektrometer um das einzig mögliche System für unsere Forschungsabteilung und der
daraus folgenden Forschungsarbeit handelt.
Hierfür sind vor allem die vorhandenen technischen Alleinstellungsmerkmale der Geräte verantwortlich,
welche diese Systeme einmalig machen und sowohl durch diverse Patente, als auch Alleinvertriebsrechte vom
Hersteller geschützt werden.
Aufgrund dieser Ausschließlichkeitsrechte erfolgte eine rechtsmäßige Auftragsvergabe ohne vorherige
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
§14 Abs. (4) Ziffer 2 lit. b) VgV: Wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder
bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.
§14 Abs. (4) Ziffer 2 lit. c) VgV: Wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht
oder bereitgestellt werden kann, wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von
gewerblichen Schutzrechten.