Die hier in Rede stehende Vergabe betrifft die Beschaffung von Antigen-Tests zur Eigenanwendung ("Selbsttests") für Schulen/ Kindertageseinrichtungen/ Kindertagespflege aufgrund der COVID-19-Krise/ Coronavirus SARS-Cov-2 sowie das Auftreten der neuen Delta-/ Gamma-Varianten.
Der Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs vom 22.03.2021 sieht vor, in den Schulen und Kindertageseinrichtungen zweimal wöchentlich Tests durchzuführen.
Der Ausbruch der Corona-Pandemie stellt ein unvorhergesehenes und unvorhersehbares Ereignis dar, welches noch immer außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt. Die wieder steigenden Infektionszahlen belegen die Aktualität der Pandemie. Ihr weiterer Verlauf ist - insbesondere im Hinblick auf die damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben - nach wie vor nicht sicher prognostizierbar.
Zum Zeitpunkt der Vergabe bestand kein großflächiger Ansatz des Impfangebotes an die 12- bis unter 18-Jährigen. Zum Schutz der Kinder und Jugendlichen muss auf AHAL-Regeln sowie umfangreiche Testungen mit erhöhter Testfrequenz mittels Laienselbsttest weiterhin zurückgegriffen werden, um Infektionen schnellstmöglich zu erkennen und Infektionsherde in den Schulen und Kitas weitestgehend auszuschließen.
Die Zielvorgabe bezüglich des Einsatzes der Laienselbsttests ist, die Antigen-Tests zur Eigenanwendung den Schulen (Schülerinnen und Schüler sowie Schulpersonal, Lehrerinnen und Lehrer) und Kitas (Erzieherinnen und Erzieher) nach Kabinettsbeschluss von 09.07.2021 unmittelbar nach den Sommerferien bis mindestens zu den Herbstferien 2021 zur Verfügung zu stellen, um damit Schulen und Kitas offenzuhalten und Persönlichkeitsentwicklungsschäden wegen ausbleibenden Kita-Besuchen sowie ausbleibenden, regulären Schulbesuchen entgegenzutreten. Selbst eine Verfahrensbeschleunigung reicht vorliegend nicht aus, um eine rechtzeitige Auslieferung der Antigen-Tests, vor allem bis zum Ende der Sommerferien, sicherstellen zu können. Es ist damit eine "Sofortbeschaffung" zwingend erforderlich. In Ansehung dieses dringend und kurzfristig (äußerste Dringlichkeit) zu deckenden Bedarfes war selbst ein beschleunigtes offenes Verfahren mit den Mindestfristen nicht mehr möglich.