Beschreibung der Umstände, durch die die Änderung erforderlich wurde, und Erklärung der unvorhersehbaren Art dieser Umstände:
Im Zuge der Baumaßnahme muss bei km 65,060 das Signal 02AA hergestellt werden. Im Rahmen der Ausführungsplanung
hat sich gemäß dem baubegleitendem Baugrundgutachten herausgestellt, dass eine Rammgründung für das Signal 02AA
gemäß HLV nicht umsetzbar ist. Aus diesem Grund war es erforderlich die Gründung als Monoblock-Fundament auszuführen,
woraus ein größerer Eingriffsbereich in die angrenzende Böschung resultierte. Eine Böschungssicherung (Winkelstützwand)
musste entsprechend ergänzend geplant werden. Gemäß Auflauge des geotechnischen Prüfers der Ausführungsplanung ging
hervor, dass eine Sicherung der darüberliegenden Böschung für die Herstellung der Stützwand ebenfalls zu gewährleisten ist
(Spritzbetonsicherung). Die Kombination aus Winkelstützwand und Spritzbetonwand ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht
sinnvoll. Vor diesem Hintergrund war es notwendig die Böschung als vernagelte Spritzbetonschale zu planen und
auszuführen.
Diese zusätzlichen Leistungen in Bezug auf die Signalgründung haben sich im Rahmen der detaillierten
Ausführungsplanung ergeben, waren im Rahmen der Entwurfsplanung
nicht vorhersehbar und konnten im Hauptvertrag nicht berücksichtigt
werden.