Für die Leistungserbringung kommt nur die Firma GDV Ingelheim in Betracht. Ausschlaggebend ist hier, dass die individuellen Teile in den Code der Standardsoftware eingebunden werden muss, deren alleiniger Rechteinhaber die GDV Ingelheim ist. Diese Leistung kann somit kein anderes Unternehmen erbringen. Aus diesem Grund kommt nur eine Verhandlungsergabe ohne Wettbewerb nach §14 Abs.4 Nr.2b VGV in Frage.
Ergänzend kommt Folgendes hinzu: Die Firma GDV Ingelheim hat aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit und Entwicklung dieser Individualsoftware Spezialwissen in der Anwendung. Diese Spezialwissen kann grundsätzlich weitergegeben werden. Im vorliegenden Fall ist jedoch aufgrund der Haushaltssituation (OZG Mittelbindung) besondere Eilbedürftigkeit bei der Umsetzung gegeben. Ein anderes Unternehmen wird nicht in der Lage sein, selbst bei einem kurzfristigen Vertragsabschluss die Leistung in dem erforderlichen, knappen Zeitrahmen umzusetzen, da zunächst noch eine Einarbeitung in diese Spezialsoftware erforderlich ist.
Eine vernünftige Alternative dafür (§14(6)) konnte nicht aufgezeigt werden. Die Paramter sind nicht künstlich geschaffen.
Im vorliegenden Fall ist zudem eine beschleunigte Verhandlungsvergabe erforderlich, da ansonsten selbst das Bestandsunternehmen den Auftrag nicht mehr rechtzeitig ausführen könnte.