Die gegenständliche Beschaffung dient der teilweisen Erneuerung des vorhandenen Bettenbestandes des ursprünglichen Auftragnehmers;
ein Wechsel des Unternehmens würde dazu führen, dass eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen zum vorhandenen
Bettenbestand gekauft werden müsste, dies jedoch aufgrund der Nutzung der Betten in einem Poolsystem eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde.
Nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV ist in einem solchen Falle ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig.