Beschreibung der Beschaffung
Abschluss eines Rahmenvertrages zur Lieferung von Ungezieferbekämpfungsmittel, welche über den Einkaufskatalog des Landes NRW von Dienststellen des Landes NRW und dem BLB NRW bestellt werden.
Sofern Produkte nur durch berufsmäßige Verwender mit Sachkunde oder sachkundige Verwender angewandt werden dürfen, ist dies in dem Artikelkatalog anzugeben. Ebenso ist anzugeben, sofern das Produkt nur für die gewerbliche Verwendung vorgesehen ist.
Für alle chemischen und biologischen Produkte (z. B. Reinigungsmittel,Desinfektionsmittel, Ungezieferbekämpfungsmittel usw.) hat der Lieferant zusätzlich Sicherheitsdatenblätter im pdf-Format zur Verfügung zu stellen.
Die europaweit geltenden Biozid-, CLP- und REACH-Verordnungen sind zwingend für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte zu
Beachten.
Die Sicherheitsdatenblätter müssen den Anforderungen der CLP- und der REACH-Verordnung entsprechen.
Biozidprodukte mit so genannten Neuwirkstoffen müssen über eine Zulassung verfügen. Biozidprodukte mit Altwirkstoffen können Übergangsregelungen in
Anspruch nehmen und benötigen zu bestimmten Stichtagen eine Zulassung, um weiterhin verkehrsfähig zu sein. Produkte, die ggf. während der Vertragslaufzeit verboten werden bzw. nicht mehr verkehrsfähig sind, sind unverzüglich durch andere, zugelassene Produkte, zu ersetzen. Die Verordnung über Biozidprodukte ist entsprechend zwingend zu beachten.