Zusätzliche Angaben
Die Flächen auf der die Leistungen erbracht werden stehen unter Bergaufsicht.
Zur Honorarkalkulation:
Die Honorarermittlung für die Grundleistungen der Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 der Verord-nung über die Honorare für Architekten- und Ingenieure (HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.12.2020 (BGBl. I Teil 56) erfolgt nach den jeweiligen Berechnungsparametern der HOAI 2021. Diese werden vom Auftraggeber für alle Bieter gleichermaßen bekanntgegeben, damit diese ihr Honorar hiernach berechnen können. Die Honorarberechnung hat dabei auf der Grundlage des Mindestsatzes zu erfolgen. Auf dieses Honorar für die Grundleistungen können die Bieter Zu- oder Abschläge anbieten.
Besondere Leistungen und Leistungen nach Anlage 1 der HOAI sind demgegenüber nach den Vorgaben der Honorarermittlungstabellen (den Verdingungsunterlagen beiliegende Formblätter) gemäß Aufgabenstellung anzubieten.
Zur Honorarermittlung sind zwingend diese Formblätter bzw. die darin dargestellte Systematik zu verwenden, andernfalls wird das Angebot gemäß § 57 Abs. 1 VgV von der Wertung ausgeschlossen.
Angefragte besondere Leistungen und Leistungen nach Anlage 1 HOAI sind nach den Vorgaben der Kalkulationstabellen / Aufgabenstellung anzubieten.
Abweichungen davon sind in Form eines Nebenangebotes einzureichen.