Das Verfahren ist zulässig, da die Leistung besonders dringlich ist und die Gründe für die besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzurechnen ist.
Durch den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine und dem damit verbundenen hohem Aufkommen an Flüchtlingen und all den damit verbundenen Aufgaben, war in diesem Umfang nicht zu rechnen. Schleswig-Holstein muss sich somit ab sofort auf einen vermehrten Zulauf einstellen und sicherstellen, dass die Ankommenden aufgenommen werden können. Die bestehenden Kapazitäten in S.H. sind nicht ausreichend. Daher muss sofort die Bestellung eines Sanitätszeltes zur Versorgung beauftragt werden. Diese Flucht der Menschen als Folge des Angriffskrieges von Russland auf die Ukraine erfüllt damit die Voraussetzungen der vergaberechtlichen Dringlichkeit. Das Sanitätszelt wird sehr kurzfristig benötigt, sodass die Durchführung eines regulären Vergabeverfahrens mit den entsprechenden Fristen nicht möglich ist.