a. Die Auftraggeberin hat die genannten Leistungen bereits im Rahmen eines offenen (europaweiten) Verfahrens ausgeschrieben. Hierbei hatte die offene Ausschreibung jedoch in Bezug auf die Lose 2b und 3 kein Ergebnis.
b. Im Rahmen des weiteren Vorgehens war § 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV maßgeblich. Nach diesem ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig, wenn (Nr. 5 am Anfang) „im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden“ und (Nr. 5 am Ende) „wenn er in das Verhandlungsverfahren alle geeigneten Unternehmen einbezieht, die form- und fristgerechte Angebote abgegeben haben“. Dabei dürfen nach europarechtlicher Auslegung im Lichte der Vergaberichtlinie sogar nur die im ursprünglichen Verfahren geeigneten Bieter einbezogen werden, vgl. Art. 26 Abs. 4 b der VRL. Diesen Vorgaben ist die Auftraggeberin nachgekommen.
c.Bei einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist keine öffentliche Auftragsbekanntmachung erforderlich, § 17 Abs. 5 VgV.