Beschreibung der Beschaffung
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
• Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten
Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
• nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:
Der Auftraggeber war gezwungen, als Verfahrensart ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c), Nr.5 VgV zu wählen. Der Beschaffungsbedarf kann zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und/oder wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten und zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden, die zur Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen muss und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringt, nur ein Unternehmen in Betracht kommt.
Die Auftraggeberin ist daher der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist. Begründung: Nach der bisher ergangenen
Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2013 – VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.8.2012 – VII – Verg 10/12, SatWaS/ MoWaS u. Beschluss vom 27.6.2012- VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) sind vorliegend die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten, da
(1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist,
(2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die
Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist,
(3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind,
(4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
An den vorstehenden Grundsätzen gemessen liegen objektiv schwerwiegende personelle, wirtschaftliche und
technische Gründe für die getroffene Wahl vor, da auf Grund der Schlüsselung des Bestandssystems auf den Auftragnehmer auch nur ausschließlich dieser die Erweiterung der Anlage durchführen kann, um die zwingend erforderliche standortübergreifende Erreichbarkeit aufrechtzuerhalten. Auch die Leistungsmerkmale in Zusammenschaltung mit dem Alarmserver sind über ein anderes DECT System nicht möglich. Der Verzicht auf diese Leistungsmerkmale ist für die München Klinik gGmbH, als Krankenhaus mit mehreren Standorten, nicht hinnehmbar vor allem mit Blick auf die zwingende Notwendigkeit eines jederzeit störungsfreien Betriebs. Daher sind jedwede Risikopotentiale auszuschließen und er sicherste Weg zu wählen, um jederzeit Patientensicherheit und einen störungsfreien Klinikbetrieb sicherzustellen. Dadurch ergibt sich auch die Inkompatibilität nach § 14 Nr. 5 VgV.
Die Beschaffungsentscheidung ist infolgedessen willkürfrei aufgrund sachlich gerechtfertigter und auftragsbezogener Gründe getroffen worden. Andere Wirtschaftsteilnehmer sind dadurch nicht diskriminiert
worden, da keine anderen Anbieter am Markt die geforderte Leistung in vergleichbarer Art und Weise anbieten können.