Der Auftrag wurde im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV durchgeführt. Hiernach ist diese Verfahrensart zulässig, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Ausweislich der diesbezüglichen Gesetzesbegründung ist mit der in
§ 14 Nr. 2 lit. b VgV normierten Regelung der Artikel 32 Abs. 2 lit. b (ii) der Richtlinie 2014/24/EU umgesetzt worden (vgl. BT-Drs. 18/7318, S. 158). Nach Art. 32 Abs. 2 lit. b (ii) der Richtlinie 2014/24/EU kann bei Dienstleistungsaufträgen auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung zurückgegriffen werden, wenn die Dienstleistungen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbracht beziehungsweise bereitgestellt werden können, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Ausweislich Erwägungsgrund 50 der Richtlinie 2014/24/EU liegen "technische Gründe" im Sinne von Artikel 32 Abs. 2 lit. b (ii) u.a. dann vor, wenn "es nötig ist, spezielles Wissen, spezielle Werkzeuge oder Hilfsmittel zu verwenden, die nur einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer zur Verfügung stehen. Technische Gründe können auch zurückzuführen sein auf konkrete Anforderungen an die Interoperabilität, die erfüllt sein müssen, um das Funktionieren der zu beschaffenden [...] Dienstleistungen zu gewährleisten." Dementsprechend unterfallen § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV nicht nur technische Gründe im engen Wortsinn; vielmehr können auch besonderes Know-How, das Zusammenspiel verschiedener Systeme, Techniken, Prozesse oder Organisationen sowie die Fähigkeit, interagierende Prozesse effektiv und effizient zu organisieren ("Interoperabilität"), ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb rechtfertigen. Aus "technischen Gründen" kann es mithin auch deshalb am Vorhandensein eines Wettbewerbs mangeln, wenn für den zu vergebenden Auftrag nur ein Dienstleistungserbringer die erforderliche Befähigung und/oder Erfahrung aufweist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die auftragsgegenständlichen Leistungen unter enger Vernetzung der Hauptleistungsbereiche Finanzbuchhaltung, Heimkostenabrechnung, Controlling und Pflegesatzwesen erbracht werden müssen, zumal zwischen diesen Bereichen erhebliche Wechselwirkungen bestehen.
So kann bspw. eine Änderung im Pflegesatz eine zwingende Änderung in der Finanzbuchhaltung, dem Controlling und/oder der Heimkostenabrechnung zur Folge haben. Insbesondere die Kenntnis und richtige Anwendung der verschiedenen gesetzlichen Regelungen im Bereich des Pflegesatzwesens sowie die zielführende Verhandlung der Pflegesätze sind daher von herausragender Bedeutung für eine
qualitativ hochwertige Erbringung der Gesamtheit der Dienstleistungen in den vier Hauptleistungsbereichen und
einen wirtschaftlichen Betrieb des Auftraggebers, zumal das Pflegesatzwesen die anderen drei Hauptleistungsbereiche überlagert bzw. auf diese durchschlägt. Der Auftragnehmer verfügt seit Jahrzehnten über spezielles, einzigartiges, selbst entwickeltes und kontinuierlich verbessertes Know-How insbesondere im Pflegesatzwesen. Er hat zahlreiche IT-Tools, bspw. Add-ons für Excel, selbst entwickelt, zumal für zahlreiche notwendige Funktionen keine Standardlösungen am Markt erhältlich sind. Der Auftragnehmer ist auf Grund seiner jahrzehntelangen hochspezialisierten Berufserfahrung hochgradig versiert in der vernetzten Erbringung der Tätigkeiten in den vier Hauptleistungsbereichen. Das von dem Auftraggeber aufgebaute Maß an Interoperabilität könnte nach der Einschätzung und Marktkenntnis des Auftraggebers bei der etwaigen Beauftragung eines Dritten selbst bei einer intensiven und längeren Einarbeitungszeit in qualitativer Hinsicht nicht erreicht werden. Diese Einschätzung gründet u.a. auch darauf, dass es dem Auftraggeber selbst nicht möglich erscheint, die Qualität und den Output des Auftragnehmers zu erreichen.