451518-2026 - Ergebnis
Deutschland – Dienstleistungen von medizinischem Personal – Regelmäßige Durchführung der zweiten Leichenschau vor Feuerbestattungen (Krematorium Ruhmannsfelden)
OJ S 124/2026 01/07/2026
Bekanntmachung vergebener Aufträge oder Zuschlagsbekanntmachung – Standardregelung
Dienstleistungen
1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle BezeichnungLandratsamt Regen
E-Mailvergabestelle@lra.landkreis-regen.de
Rechtsform des ErwerbersVon einer lokalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen AuftraggebersAllgemeine öffentliche Verwaltung
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
TitelRegelmäßige Durchführung der zweiten Leichenschau vor Feuerbestattungen (Krematorium Ruhmannsfelden)
BeschreibungMit Beschluss vom 12. November 2019 "Umsichtig agieren! - Bestattungsverordnung den Bedürfnissen der Gesellschaft anpassen" (Drs. 18/4711) hat der Bayerische Landtag unterschiedliche(n) Anpassungsbedarf(e) im Bestattungswesen gesehen und der Staatsregierung u. a. aufgegeben, "[...] eine verpflichtende zweite ärztliche Leichenschau vor Feuerbestattungen [...]" einzuführen. Die Aufgabe der zweiten Leichenschau vor Feuerbestattungen wird jeweils dem Gesundheitsamt übertragen, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich das jeweils betreffende Krematorium seinen Sitz hat (§ 17 Abs. 4 Satz 2 der Bestattungsverordnung [BestV] in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung). Zur Durchführung der hoheitlichen Aufgabe der zweiten Leichenschau kann sich das jeweilige Gesundheitsamt Dritter bedienen (§ 17 Abs. 4 Satz 3 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung). Der Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich, sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung der zweiten ärztlichen Leichenschau vor Feuerbestattungen zu erbringen. Um eine hohe Qualität der zweiten Leichenschau zu gewährleisten, dürfen nach § 17 Abs. 4 Satz 4 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung i. V. m. § 2 Abs. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO) lediglich approbierte Ärzte mit besonderer Spezialisierung die zweite Leichenschau durchführen. Die zu erbringenden Leistungen (regelmäßige Durchführung der zweiten Leichenschau vor Feuerbestattungen) ergeben sich insbesondere aus den folgenden Regelungen in den jeweils aktuell gültigen Fassungen: - dem Bayerischen Bestattungsgesetz (BestG) - der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestV).
Kennung des Verfahrensac2d4a7b-c7bf-4c52-b290-1ed6539511ee
Interne Kennung25/26
VerfahrensartOffenes Verfahren
Das Verfahren wird beschleunigtnein
2.1.1.
Zweck
Art des AuftragsDienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 85141000 Dienstleistungen von medizinischem Personal
Zusätzliche Einstufung (cpv): 75131000 Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung, 85142000 Dienstleistungen von nichtärztlichem Personal
2.1.2.
Erfüllungsort
StadtRuhmannsfelden
Postleitzahl94239
Land, Gliederung (NUTS)Regen (DE229)
LandDeutschland
Zusätzliche Informationen§ 17 Abs. 4 Satz 1 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung sieht vor, dass die zweite Leichenschau in dem Krematorium der Einäscherung (hier: Krematorium Ruhmannsfelden) durchgeführt wird.
2.1.3.
Wert
Höchstwert der Rahmenvereinbarung1 578 300,00 EUR
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen#Bekanntmachungs-ID: CXP4D0XMXUW#
Rechtsgrundlage
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
5. Los
5.1.
LosLOT-0001
TitelRegelmäßige Durchführung der zweiten Leichenschau vor Feuerbestattungen (Krematorium Ruhmannsfelden)
BeschreibungGegenstand dieser RV ist die Durchführung der zweiten Leichenschau vor Feuerbestattungen durch den Auftragnehmer (AN) im Auftrag des Freistaates Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP), wiederum vertreten durch die Regierung von Niederbayern, diese wiederum vertreten durch das Landratsamt Regen - Gesundheitsamt. Bedarfsträger ist das Gesundheitsamt Regen. Ärztliche Leistungen: Der AN verpflichtet sich, sämtliche ärztliche Leistungen zu erbringen, die der jeweilige Bedarfsträger (gemäß Ziffer 1 der RV ist Bedarfsträger das zuständige Gesundheitsamt) aufgrund Gesetz, Verordnung und sonstigen Regelungen (u. a. Richtlinien, Erlasse) im Zusammenhang mit der Durchführung der zweiten ärztlichen Leichenschau vor Feuerbestattungen erfüllen muss. Sämtliche ärztliche Leistungen müssen von entsprechend qualifizierten Personen erbracht werden. Nichtärztliche (Unterstützungs-)Leistung(en): Der AN ist verpflichtet, auch die nichtärztlichen (Teil-)Aufgaben zu übernehmen. Das eingesetzte Personal muss für die zu erbringenden Leistungen geeignet sein. Die Beurteilung der Eignung obliegt dem AN. Das Assistenzpersonal bereitet den Verstorbenen für die Leichenschau vor. Während der Leichenschau assistiert der Assistent dem Arzt direkt (Drehen und Anheben und Wenden des Verstorbenen, etc.) gemäß den Anweisungen des Arztes unter besonderer Berücksichtigung des Bestattungsrechts. Auch die damit in Verbindung stehenden Verwaltungstätigkeiten sind durch den AN zu erfüllen. Bei der Leistungserbringung ist für Vertretung zu sorgen. Arbeitsschutz und Hygienevorgaben sind zu beachten und einzuhalten. Eine Dokumentation ist zu führen. Für die detaillierten Kriterien wird explizit auf die Leistungsbeschreibung (zu finden unter dem Reiter "Vergabeunterlagen") verwiesen.
Interne Kennung25/26
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsDienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 85141000 Dienstleistungen von medizinischem Personal
Zusätzliche Einstufung (cpv): 75131000 Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung, 85142000 Dienstleistungen von nichtärztlichem Personal
5.1.2.
Erfüllungsort
StadtRuhmannsfelden
Postleitzahl94239
Land, Gliederung (NUTS)Regen (DE229)
LandDeutschland
Zusätzliche Informationen§ 17 Abs. 4 Satz 1 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung sieht vor, dass die zweite Leichenschau in dem Krematorium der Einäscherung (hier: Krematorium Ruhmannsfelden) durchgeführt wird.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit12 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen5
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Rahmenvereinbarung (RV) tritt mit der Erteilung des Zuschlags in Kraft. Die Laufzeit der RV beträgt zunächst zwölf Monate. Die RV verlängert sich jeweils um sechs Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der jeweiligen Frist durch den Auftraggeber (AG) ordentlich gekündigt wird. Maximal fünf Verlängerungen sind möglich. Die RV endet somit unter Berücksichtigung aller Vertragsverlängerungen spätestens 72 Monate nach der Erteilung des Zuschlags. Unabhängig hiervon endet die Laufzeit der RV mit dem Ausschöpfen des maximal zulässigen Abrufvolumens ("Höchstmenge" gemäß Ziffer 2. e)) der RV, soweit der AG nicht gemeinsam mit dem AN vor Erreichen des maximal zulässigen Abrufvolumens in den Grenzen des § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in gegenseitigem Einvernehmen Änderungen an der RV vereinbart haben. Bei dieser Option handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die Wahrnehmung der Option.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Zusätzliche InformationenWeitere Informationen nach § 21 Abs. 1 Satz 2 VgV: Auf die Ziffern "1.2.1 Geplante Einäscherungszahlen" (Geschätztes Abrufvolumen der RV) und "1.2.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen nach § 21 Abs. 1 Satz 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen: 14.750 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen: 15.783 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) "Festpreis" i. S. v. § 58 Abs. 2 Satz 3 VgV vorgegeben (vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer "7. Vergütung" der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeit(en)" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 Satz 3 VgV bestimmt: "Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird." Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtQualität
BezeichnungErfahrung
BeschreibungErfahrung der angebotenen Person
Kategorie des Festwert-ZuschlagskriteriumsFester Wert (insgesamt)
Zuschlagskriterium — Zahl100
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammer Südbayern
Informationen über die Überprüfungsfristen: Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. // § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB. // Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. // Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die E-Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. // Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. // Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. // Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammer Südbayern bei der Regierung von Oberbayern, 80534 München, zu richten. Hinweis: Die Vergabestelle ist im Falle eines Nachprüfungsantrages verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltLandratsamt Regen
6. Ergebnisse
Wert aller in dieser Bekanntmachung vergebenen VerträgeNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0001
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungCuraCorp Jabari & Stock GbR
Angebot
Kennung des Angebots1
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0001
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNein
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags25/26
Titel2. Leichenschau
Datum der Auswahl des Gewinners18/06/2026
Datum des Vertragsabschlusses29/06/2026
Der Auftrag wird als Teil einer Rahmenvereinbarung vergebenja
Bekanntmachung, die die Rahmenvereinbarung geschaffen hat243012-2026
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge3
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote auf elektronischem Wege eingereicht
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge3
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle BezeichnungLandratsamt Regen
RegistrierungsnummerLeitweg-ID 09276-SG11-44
PostanschriftPoschetsrieder Str. 16
StadtRegen
Postleitzahl94209
Land, Gliederung (NUTS)Regen (DE229)
LandDeutschland
E-Mailvergabestelle@lra.landkreis-regen.de
Telefon+49 9921601-0
Fax+49 9921601-100
Rollen dieser Organisation
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0002
Offizielle BezeichnungVergabekammer Südbayern
RegistrierungsnummerLeitweg-ID 09-0318006-60
PostanschriftMaximilianstr. 39
StadtMünchen
Postleitzahl80538
Land, Gliederung (NUTS)München, Kreisfreie Stadt (DE212)
LandDeutschland
E-Mailvergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de
Telefon+49 892176-2411
Rollen dieser Organisation
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-0003
Offizielle BezeichnungCuraCorp Jabari & Stock GbR
Größe des WirtschaftsteilnehmersKleines Unternehmen
RegistrierungsnummerDE452428641
PostanschriftWildentenweg 8
StadtErlangen
Postleitzahl91056
Land, Gliederung (NUTS)Erlangen, Kreisfreie Stadt (DE252)
LandDeutschland
E-Mailinfo@curacorp.de
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschland
Gewinner dieser LoseLOT-0001
8.1.
ORG-0004
Offizielle BezeichnungDatenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer0204:994-DOEVD-83
StadtBonn
Postleitzahl53119
Land, Gliederung (NUTS)Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
LandDeutschland
E-Mailnoreply.esender_hub@bescha.bund.de
Telefon+49228996100
Rollen dieser Organisation
TED eSender
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung250a26af-0026-40b5-9c66-7413aac65f22  -  01
FormulartypErgebnis
Art der BekanntmachungBekanntmachung vergebener Aufträge oder Zuschlagsbekanntmachung – Standardregelung
Unterart der Bekanntmachung29
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung30/06/2026 07:48:14 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar istDeutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung451518-2026
ABl. S – Nummer der Ausgabe124/2026
Datum der Veröffentlichung01/07/2026