Gemäß § 14 Abs. 4 Nummer 3 VgV kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind; die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen dem öffentlichen Auftraggeber nicht zuzurechnen sein.
Das Verfahren ist zulässig, da die Leistung besonders dringlich ist und die Gründe für die besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzurechnen ist (siehe das Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 des BMWI vom 19. März 2020).
Insofern liegt hier ein Ausnahmetatbestand von dem Grundsatz der Durchführung eines Offenen Verfahrens durch.
Diese Grundlage wurde auch von der VK Bund, Beschluss vom 28.8.2020 – VK 2-57/20 bestätigt.
Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit unvorhersehbaren Ereignissen es nicht zulassen, die für vorrangige Vergabeverfahrensarten vorgeschriebenen Mindestfristen einzuhalten. Die Corona-Krise ist ein solches Ereignis.
Begründung:
Die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR (GMSH) nimmt die staatlichen Bauherren- und Planungsaufgaben für Land und Bund in Schleswig-Holstein wahr. Zudem ist sie zuständig für die Bewirtschaftung der vom Land genutzten Liegenschaften und für die Beschaffung von Material und Leistungen für die Landesbehörden. In dieser umfassenden Ausrichtung bietet sie ihre Leistungen auch sonstigen Trägern der öffentlichen Verwaltung an.
Auch aufgrund der bevorstehenden kurzfristigen Umzüge in die Kütterstraße hat die GMSH am 13. November 2020 die Zentrale IT-Beschaffungsstelle des Landes Schleswig-Holstein (Dataport) für die Beschaffung von Notebooks und Monitore beauftragt. Die Dataport teilte am 13. November der GMSH mit, dass die Lieferung der Geräte aufgrund der erhöhten Nachfrage frühestens im Jahre 2021 erfolgen kann. Die beschriebene weltweite Situation (Knappheit der Geräte) lässt jedoch erwarten, dass die Termine für eine Lieferung auch dann nicht sichergestellt sind.
Für die Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit des Landes Schleswig-Holstein gehört die GMSH zu einem Systemrelevantem Bereich. Um die Aufgaben auch während der Pandemie und einer möglichen Lockdown gewährleisten zu können, müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unverzüglich mit mobilen Endgeräten ausgestattet werden.
Aus diesem Grund wurde Gemäß § 14 Abs. 4 Nummer 3 VgV ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt.