VerfahrensartVerhandlungsverfahren ohne vorherige BekanntmachungErläuterung:
Vor der VOB-Abnahme der neuen Schiffshebewerksanlage Niederfinow hat der Bauherr eine Bauwerksinspektion nach der Verwaltungsvorschrift VV-WSV 2101 durchzuführen. Diese Inspektion ist Gegenstand des zu schließenden Dienstleistungsvertrages. Hierfür ist das komplexe Bauwerk sinnvoll zu gliedern, das Bauwerksverzeichnis sowie die Bauwerksinspektionsakte sind anzulegen und im System WSV-Pruf (IT-System für Bauwerksinspektionen) zu erfassen. Aufgrund der Einzigartigkeit des Bauwerks handelt es sich hierbei um eine ingenieurstechnische Aufgabe, für die sowohl grundlegende Kenntnisse der konkreten Hebewerksanlage als auch des Systems WSV-Pruf erforderlich sind. Erst nachdem das Bauwerk in WSV-Pruf erfasst und die Gliederung angelegt ist, kann die Erstprüfung des Bauwerks erfolgen.
Vor dem Hintergrund der vorgenannten Randbedingungen kommt nach einer Markterkundung des WNA Berlin nur das Ingenieurbüro Krebs + Kiefer in Frage, welches das Projekt seit Planungsbeginn begleitet. Ein vergleichbares Wissen in Tiefe und Breite über die Konstruktion und das statische System des Schiffshebewerkes kann durch kein externes Ingenieurbüro bereitgestellt werden. Lediglich für den BAU-AN tätige Planungsbüros könnten über ein ähnliches Wissen verfügen, jedoch jeweils nur gewerkespezifisch. Eine Beauftragung dieser Büros wird zur Vermeidung von Interessenskonflikten (Prüfung eigener Leistungen) ausgeschlossen. Da das Ing.-Büro Krebs + Kiefer bereits mit der Bauwerksinspektion des alten Hebewerkes beauftragt ist, ist durch die dabei gewonnenen Erfahrungen gewährleistet, dass dieses Ingenieurbüro sowohl über die zwingend erforderlichen gewerkeübergreifenden Kenntnisse einer sinnvollen Bauwerksgliederung als auch in der Anwendung des Programms WSV-Pruf verfügt, so dass die Bauwerksinspektion in der kurzen zur Verfügung stehenden Ausführungszeit (siehe unten) erbracht werden kann.
Nach §14 (4) 2.b) VGV kann im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens auf einen Teilnahmewettbewerb verzichtet werden, „wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist." Dies ist hier der Fall.
Die erste Bauwerksprüfung muss vor der VOB-Abnahme erfolgen. Grundvoraussetzung für die Durchführung des Vergabeverfahrens und der ersten Bauwerksinspektion sind das Vorhandensein der erforderlichen Bestandsunterlagen sowie der weitestgehende Abschluss der Bauarbeiten, um die zu prüfenden Bauteile im fertigen Zustand handnah prüfen zu können. Der Abschluss der Bauarbeiten und die Übergabe der Bestandsunterlagen waren aufgrund der sich fortwährend verlängernden Bauzeit nicht ausreichend sicher absehbar, zudem sind die Arbeiten auch noch immer nicht vollständig abgeschlossen. Durch den erheblichen Bauverzug steht für die Bauwerksprüfung und das zuvor erforderliche Anlegen der Bauwerksinspektionsakte und des Bauwerks in WSV-Pruf nur eine 3-4 monatige Zeitspanne zur Verfügung. Diese kurze Zeitspanne schließt aufgrund der im Verfahren mit Teilnahmewettbewerb einzuhaltenden Fristen den Teilnahmewettbewerb aus. Daher ist auch die Bedingung nach §14 (4) 3 VGV erfüllt.