Zusätzliche Angaben
Gem. § 12 (2) Nr. 15 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken. Für die Auswertung der Angebote erfolgt eine lineare Aufteilung der geschätzten Essenzahlen sowie der geschätzten Verpflegungstage auf die maximale Vertragslaufzeit (48 Monate), aufgeteilt in die Zeiträume bis 31.12.2023 und ab 01.01.2024. Der Gesamtbruttobetrag im Leistungsverzeichnis (Produkte/Leistungen) bei Angebotsabgabe entspricht daher – aufgrund des zeitweise reduzierten Steuersatzes, je nach Regelsteuersatz - nicht dem Wertungsbetrag. Der Wertungsbetrag wird gem. den Regelungen in Ziffer 3 der Aufforderung zur Angebotsabgabe nach Angebotsöffnung durch die Vergabestelle unter Berücksichtigung des ermäßigten Steuersatzes sowie des Regelsteuersatzes in den jeweiligen Berechnungszeiträumen nach den Mengenvorgaben unter Ziff. 3 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ermittelt. Bei Bietern, die keiner Umsatzsteuerpflicht unterliegen, entspricht der Gesamtnettobetrag dem Gesamtbruttobetrag.
Die Wertung der Unterkriterien innerhalb des Leistungskriterien von 40 % erfolgt jeweils skaliert (40 % / 30 % / 30 %). Innerhalb der 40 % Leistung ergeben die Unterkriterien aufsummiert 100 %. Die Wertung erfolgt demnach gem. Ziff. II.2.5) nach 60 % Bruttogesamtpreis und 40 % Leistung.