Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Das Erfordernis ergab sich durch die Erhöhung der Gradiente der Straße, die eine Nachrechnung der Bestandsstützwand auf der Südostseite erforderlich machte. Die Standsicherheit der Bestandswand konnte nicht nachgewiesen werden, do dass nach Rücksprache mit dem Bautechnischen Prüfer ein System zur Ausführung kommen sollte, dass keine zusätzlichen Lasten auf die Bestandswand bringt. Im Dezember 2018 wurde in der Planungsbesprechung eine Gabionenwand als auszuführende Lösung festgelegt.
- Gem. Ausschreibungsplan (Ausführungsplanung - StrÜ Mendener Straße – Grundriss) sowie HLV und Baubeschreibung ist keine Gabionenwand vorgesehen.
Die Forderung der Mehrkosten für die Herstellung der Stützwand als Gabionenwand ist daher anerkannt.
Die sich ergebenden zusätzlichen Leistungen sind untrennbar mit den Leistungen des Hauptvertrages verbunden. Eine Leistungserbringung durch Dritte würde zu erheblichen Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen (Leistungsabfolge, Leistungsschnittstellen etc.) der veränderten zusätzlichen Leistungen führen.