Die Beauftragung zusätzlicher 5 batterie-elektrischer Fahrzeuge des Typs FLIRT unter dem Liefervertrag Warnow II ist vergaberechtlich zulässig. Es handelt sich um eine gerechtfertigte wesentliche Auftragsänderung im Sinne des § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB, da zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre.
Die Vergabe des Auftrags im Wege einer neuen Ausschreibung an ein neues Unternehmen wäre aus technischer Sicht unvernünftig, ohne gleichzeitig einen wirtschaftlichen Mehrwert für den Auftraggeber zu bringen. Sie würde dazu führen, dass der Auftraggeber mehr Fahrzeuge zu einem höheren Fahrzeugpreis und mit längeren Lieferzeiten kaufen müsste und Synergien und Skaleneffekten bei Wartung und Instandhaltung, Personaldisposition, Vertrieb und Overhead durch den Auftraggeber nicht gehoben werden könnten.
Durch die umlauftechnische Integration der für den Betrieb der Darßbahn vorgesehenen Fahrzeuge in den VV Warnow II, kann der zusätzliche Bedarf an Fahrzeugen für die Erbringung der Verkehrsleistung auf fünf Fahrzeuge reduziert werden, da durch den gemeinsamen Betrieb Synergieeffekte erzielt werden können. Diese ergeben sich aber nur dann, wenn die zusätzlichen fünf Fahrzeuge mit den bereits bestellten Fahrzeugen des Typs FLIRT kuppelbar sind.
Die Lieferung kuppelbarer Fahrzeuge verschiedener Hersteller erhöht die Rechtsunsicherheit z.L. des Auftraggebers sowohl hinsichtlich der technischen Leistungserfüllung als auch der zeitlichen Leistungserfüllung. Gerade im Fall von Leistungsstörungen und Verzug wäre die Vertragsdurchsetzung angesichts von zwei beteiligten Herstellern deutlich erschwert.
Die Lieferung einer Kleinserie von Fahrzeugen, insbesondere von kuppelbaren Fahrzeugen mit der Lieferflotte aus dem Fahrzeugliefervertrag Warnow II, welche erst in Monaten oder einem Jahr beauftragt würde, lässt zudem einen sprunghaften Anstieg des Lieferpreises gegenüber dem bestehenden Lieferpreis erwarten. Die Möglichkeit einer preisgünstig wirkenden Einphasung der Fertigung der Kleinserie bei der Stadler Deutschland GmbH in die laufende Fertigung des Fahrzeugliefervertrags Warnow II bestünde nachträglich nicht mehr.
Eine Betriebsaufnahme mit batterie-elektrischen Fahrzeugen - so wie vom Aufgabenträger VMV gefordert – ist realistisch nur mit Fahrzeuglieferungen in Verbindung mit dem bereits im Wege des Vergabeverfahrens Warnow II geschlossenen Fahrzeugliefervertrag mit der Stadler Deutschland GmbH erreichbar. Eine verlässliche Lieferzusage insbesondere für mit den Fahrzeugen aus dem Lieferauftrag Warnow II kuppelbare Fahrzeuge würde Lieferzeiten von deutlich über 36 Monaten nach sich ziehen zuzüglich der Dauer für den Abschluss des Vergabeverfahrens des Auftraggebers und die Beauftragung des Auftraggebers durch den Aufgabenträger VMV.