Die Vergabe erfolgte im Wege der Verhandlungsvergabe gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 4 SektVO. Diese Verfahrensart durfte vorliegend ausnahmsweise gewählt werden.
Am 15. März 2022 gab das BSI eine Warnung vor dem Einsatz der Antiviren-Software des Herstellers Kaspersky heraus. Der Auftraggeber verwendet Produkte dieses Herstellers für diverse seiner Kunden. Bei diesen Kunden handelt es sich zum Teil um Unternehmen, die kritische Infrastrukturen (KRITIS) betreiben, jedenfalls aber um Unternehmen, die mit der Energie- und Wasserversorgung befasst sind. Der Austausch musste umgehend erfolgen, um Gefahren für den Betrieb dieser Infrastrukturen abzuwenden. Dies stellt einen zwingenden und dringenden Grund dar, der die Beschaffung unter Durchführung eines Vergabeverfahrens mit EU-Bekanntmachung unmöglich machte.
Die Warnung des BSI erging vor dem Hintergrund des kurz zuvor ausgebrochenen bewaffneten Konfliktes zwischen der Ukraine und der Russischen Föderation. Diese Ereignisse konnte der Auftraggeber weder vorhersehen, noch sind sie ihm im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 4 SektVO zuzurechnen.
Der Auftraggeber hat Wettbewerb zwischen mehreren Anbietern der oben genannten Produkte hergestellt und den Zuschlag sofort erteilt. Der Auftraggeber hat zuvor auch geprüft, ob die Beschaffung ausnahmsweise produktbezogen erfolgen durfte. Dies war der Fall, insbesondere lagen sachliche Gründe vor, die sich unmittelbar aus dem Beschaffungsbedarf ergaben.