455086-2022 - ErgebnisDeutschland-Herne: Virenschutzsoftwarepaket
OJ S 159/2022 19/08/2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Lieferungen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/25/EU

Abschnitt I: Auftraggeber

I.1.
Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: rku.it GmbH
Postanschrift: Westring 301
Ort: Herne
NUTS-Code: DEA55 Herne, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 446219
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Einkauf
E-Mail: einkauf@rku-it.de
Telefon: +49 23233688-517
Fax: +49 23233688680
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.rku-it.de
I.6.
Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: IT-Dienstleistung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1.
Umfang der Beschaffung
II.1.1.
Bezeichnung des Auftrags
Antivirus Lizenzen
Referenznummer der Bekanntmachung: 050-2022-060
II.1.2.
CPV-Code Hauptteil
48760000 Virenschutzsoftwarepaket
II.1.3.
Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4.
Kurze Beschreibung
- 5000 x Lizenzen Sophos InterceptX Advanced + XDR
- 1305 x Lizenzen Sophos InterceptX Advanced + XDR Server
- 1 x Enhanced Plus Support
Laufzeit 36 Monate
II.1.6.
Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7.
Gesamtwert der Beschaffung
Wert ohne MwSt.: 472 492,00 EUR
II.2.
Beschreibung
II.2.2.
Weitere(r) CPV-Code(s)
48760000 Virenschutzsoftwarepaket
II.2.3.
Erfüllungsort
NUTS-Code: DEA55 Herne, Kreisfreie Stadt
Hauptort der Ausführung: rku.it GmbH Westring 301 44621 Herne
II.2.4.
Beschreibung der Beschaffung
- 5000 x Lizenzen Sophos InterceptX Advanced + XDR
- 1305 x Lizenzen Sophos InterceptX Advanced + XDR Server
- 1 x Enhanced Plus Support
Laufzeit 36 Monate
II.2.5.
Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11.
Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13.
Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14.
Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1.
Beschreibung
IV.1.1.
Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Erläuterung:
Die Vergabe erfolgte im Wege der Verhandlungsvergabe gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 4 SektVO. Diese Verfahrensart durfte vorliegend ausnahmsweise gewählt werden.
Am 15. März 2022 gab das BSI eine Warnung vor dem Einsatz der Antiviren-Software des Herstellers Kaspersky heraus. Der Auftraggeber verwendet Produkte dieses Herstellers für diverse seiner Kunden. Bei diesen Kunden handelt es sich zum Teil um Unternehmen, die kritische Infrastrukturen (KRITIS) betreiben, jedenfalls aber um Unternehmen, die mit der Energie- und Wasserversorgung befasst sind. Der Austausch musste umgehend erfolgen, um Gefahren für den Betrieb dieser Infrastrukturen abzuwenden. Dies stellt einen zwingenden und dringenden Grund dar, der die Beschaffung unter Durchführung eines Vergabeverfahrens mit EU-Bekanntmachung unmöglich machte.
Die Warnung des BSI erging vor dem Hintergrund des kurz zuvor ausgebrochenen bewaffneten Konfliktes zwischen der Ukraine und der Russischen Föderation. Diese Ereignisse konnte der Auftraggeber weder vorhersehen, noch sind sie ihm im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 4 SektVO zuzurechnen.
Der Auftraggeber hat Wettbewerb zwischen mehreren Anbietern der oben genannten Produkte hergestellt und den Zuschlag sofort erteilt. Der Auftraggeber hat zuvor auch geprüft, ob die Beschaffung ausnahmsweise produktbezogen erfolgen durfte. Dies war der Fall, insbesondere lagen sachliche Gründe vor, die sich unmittelbar aus dem Beschaffungsbedarf ergaben.
IV.1.3.
Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
IV.1.8.
Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2.
Verwaltungsangaben
IV.2.8.
Angaben zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems
IV.2.9.
Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung

Abschnitt V: Auftragsvergabe

Auftrags-Nr.: 4500026105
Bezeichnung des Auftrags:
Antivirus Lizenzen
Ein Auftrag/Los wurde vergeben: ja
V.2.
Auftragsvergabe
V.2.1.
Tag des Vertragsabschlusses
29/07/2022
V.2.2.
Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU: 1
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten: 0
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten: 0
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote: 1
V.2.4.
Angaben zum Wert des Auftrags/Loses
Ursprünglich veranschlagter Gesamtwert des Auftrags/des Loses: 487 141,45 EUR
Gesamtwert des Auftrags/Loses: 366 581,26 EUR
V.2.5.
Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
V.2.6.
Für Gelegenheitskäufe gezahlter Preis

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3.
Zusätzliche Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPSYD1DB75
VI.4.
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1.
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Westfalen
Postanschrift: Alberecht-Thaer-Str. 9
Ort: Münster
Postleitzahl: 48128
Land: Deutschland
Telefon: +49 2514111691
Fax: +49 2514112165
VI.4.3.
Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
§ 160 Abs. 3 GWB lautet:
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer
2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
VI.5.
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung
16/08/2022