Der Auftrag kann ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, weil gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b und c VgV ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig ist. Bei einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist eine vorherige Bekanntmachung im EU Amtsblatt nicht vorgesehen. Hier liegt der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 4 Nr. 2 b und c VgV vor, weil nur das Globussystem von der Globocess AG den Bedarf hinsichtlich der technischen Merkmale abdecken kann. Nur dieses System erfüllt die notwendige Projektionsqualität hinsichtlich Verzerrungsfreiheit, homogener Helligkeitsverteilung und dem Ausschluss des Schattenwurfs von außen durch den Einsatz von 2 Innenprojektionen auf einen Kugelspiegel. Außerdem steht mit der mitgelieferten Content-Software auch das notwendige inhaltliche Kartenmaterial zur Verfügung, das durch eigene Inhalte ergänzt werden kann.
Ein anderes Unternehmen kann dies so nicht anbieten oder nachbauen, da die technischen Merkmale durch Patente geschützt sind.