Für die Leistungserbringung kommt nur die Firma GDV Ingelheim in Betracht. Innerhalb des Fachverfahrens Infrastrukturatlas wurden drei Bereiche (Einsichtnahme in den Infrastrukturatlas, Meldung von Infrastrukturdaten für den Infrastrukturatlas und Meldung von Informationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen für den Infrastrukturatlas) als OZG-relevante Leistungen identifiziert, die bis Ende 2022 für eine Einbindung in das Bundesportal ertüchtigt werden müssen. In 2021 wurden in einem ersten Schritt im Rahmen des Auftrags 4231/130206 ebenfalls aus den Mitteln des OZG-Konjunkturpakets die wichtigsten Basiskomponenten (Authentifizierung, Benutzerregistrierung und Benutzerverwaltung) ertüchtigt und ein MVP für den Bereich „Einsichtnahme in den Infrastrukturatlas“ erstellt. Mit dem vorliegenden RFC-6.2 werden die beiden verbliebenen OZG-relevanten Leistungen ertüchtigt und die Minimalumsetzung für die in 2021 implementierte erste Leistung so erweitert, dass auch eine OZG-konforme Zustellung von Bescheiden über das Fachverfahren ermöglicht wird. Zudem wird durch eine enge Verzahnung mit der bestehenden Webapplikation der Verwaltungsdatenbank des Infrastrukturatlas eine effiziente Antragstellung, -bearbeitung und -bescheidung und Datenlieferung ermöglicht. Es wird sichergestellt, dass die kontinuierlich weiterwachsende Anzahl von Einsichtnahmeanträgen und Datenlieferungen zügig und benutzerfreundlich abgearbeitet werden kann.
Die im RFC-Dokument beschriebenen Anpassungs- und Erweiterungsarbeiten müssen durch den AN in dem als Individualsoftware erstellten Teil des bestehenden IT-Systems erbracht werden. Sie bauen auf den in 4231/130206 implementierten Basiskomponenten auf und sind eng mit diesen Komponenten verzahnt. Daher ist auch nur die Firma GDV dazu in der Lage, diese Arbeiten fehlerfrei, effizient und zeitnah durchzuführen. Aus diesem Grund kommt nur eine Verhandlungsergabe ohne Wettbewerb nach §14 Abs.4 Nr.2b VGV in Frage.
Ergänzend kommt Folgendes hinzu: Die Firma GDV Ingelheim hat aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit und Entwicklung dieser Individualsoftware Spezialwissen in der Anwendung. Diese Spezialwissen kann grundsätzlich weitergegeben werden. Im vorliegenden Fall ist jedoch aufgrund der Haushaltssituation und gesetzlicher Vorgaben (OZG Mittelbindung) besondere Eilbedürftigkeit bei der Umsetzung gegeben. Ein anderes Unternehmen wird nicht in der Lage sein, selbst bei einem kurzfristigen Vertragsabschluss die Leistung in dem erforderlichen, knappen Zeitrahmen umzusetzen, da zunächst noch eine Einarbeitung in diese Spezialsoftware erforderlich ist.
Eine vernünftige Alternative dafür (§14(6)) konnte nicht aufgezeigt werden. Die Paramter sind nicht künstlich geschaffen.
Im vorliegenden Fall ist zudem eine beschleunigte Verhandlungsvergabe erforderlich, da ansonsten selbst das Bestandsunternehmen den Auftrag nicht mehr rechtzeitig ausführen könnte.