Das BALM verfügt lediglich über einfache Nutzungsrechte, die eine eigenständige Bearbeitung durch das BALM oder einen zu beauftragenden Dritten nicht ermöglichen (gemäß Vermerk vom 03.12.2018 mit dem Gz. 35/2-9655.1. und Vermerk vom 06.03.2019 mit dem Gz. 34/97-63/2-06-7453.3). Dies wird sowohl mit umfassenden Projekterfahrungen als auch durch bestehenden Urheberrechtsschutz an den eigenen Dienstleistungsergebnissen begründet. Das ZIB als Forschungsinstitituion sowie die Fa. LBW GmbH, welche die kommerzielle Weiterentwicklung sowie Wartungs- und Pflegeleistungen an der "IPKScore" anbietet, besitzen die Urheberrechte am Quellcode der "IPKScore". Die "IPKScore" beinhaltet die Optimierungskerne "Kontroll-OPT" und "Konau-OPT". Gemäß den Vertragsbestimmungen der bisherigen Entwicklungsaufträgen wurde in den jeweiligen AGB´s ausdrücklich geregelt, dass sowohl die Individualsoftware „Konau- OPT“ als auch „Kontroll-OPT“ nur im Objektcode und nicht im Quellcode übergeben wird. (Objektcode =Zwischenergebnis eines bersetzungsvorganges für die Ausführung des Quellcodes eines Programms / Quellcode = Code eines Programmes in einer Fassung der Programmiersprache). Die Vergabe der erforderlichen umfassenden Leistungen für die Optimierungssoftware "Kontroll-OPT und Konau- OPT" sowie des Auswertungstools "IPKSstudio" an einen Dritten ist aus diesen Gründen ausgeschlossen Das rechtliche Durch die Verflechtung des ZIB mit der LBW allein diese als Auftragnehmer in Betracht kommt. Für die im Mautkontrolldienst verwendete Dienstplanungs- bzw. Optimierungssoftware "IVU.plan" und "IPKScore" sind dem Bundesamt bereits Lizenz- und Entwicklungskosten in Höhe von ca. 4 Mio. Euro entstanden. Eine Neubeschaffung der benötigten Software (Dienstplanungsund Optimierungssoftware) würde neben den zusätzlich anfallenden Beschaffungskosten auch Schulungsmaßnahmen für die Einsatzplanung in nicht unerheblichem Maße erforderlich machen. Des Weiteren wären neue Konzepte hinsichtlich der Anwendung sowie der IT-Sicherheit und des Datenschutzes zu erstellen. Dies würde zu erhöhten organisatorischen Aufwänden und Zeitverlust führen. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint eine Neubeschaffung der Dienstplanungssoftware und des Optimierungstools als nicht vernünftig und im Sinne aller in Betracht kommenden Alternativen und Ersatzlösungen.