Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrages
Begründung:
Durch die temporäre Anbindung der ESTW-Technik in den Altbestand sind die erforderlichen zusätzlichen Leistungen notwendig.
und
b)
Wechsel des AN ist
aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich
Begründung:
oder
c)
aus technischen Gründen nicht möglich
Begründung:
Die Stellwerkstechnik wird auf der gesamten Strecke 3507 vom bestehenden Auftragnehmer hergestellt, um die Homogenität der Technik zu gewähren ist ein Wechsel nicht möglich.
und
d)
mit erheblichen Schwierigkeiten oder Zusatzkosten verbunden
Begründung:
Für die Inbetriebnahme vom 10.04.-12.04.2021 sind die Leistungen unerlässlich.
Datum Anordnung/Beauftragung Leistungsänderung:
Frist für EU-Bekanntmachung
(spätestens 30 Kalendertage nach Anordnung der Leistungsänderung – gilt nicht bei der Änderung von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nach § 47 UVgO)