Beim offenen Verfahren 301-23-BvBReha-30027_Los 48 wurde kein ordnungsgemäßes oder nur unannehmbares Angebot eingereicht. Da im vorliegenden Verhandlungsverfahren das geeignete Unternehmen erneut einbezogen wurde, dass form- und fristgerechtes Angebot beim offenen Verfahren abgegeben hat, kann nach § 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden. Nach § 37 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 5 vgv war somit eine Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nicht erforderlich.