458600-2023 - Vorankündigung – DirektvergabeDeutschland-Mannheim: Medienspeicher- und -lesegeräte
OJ S 144/2023 28/07/2023
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferungen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/25/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1.
Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Rhein-Neckar-Verkehr GmbH
Postanschrift: Möhlstraße 27
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68165
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Vergabestelle
E-Mail: vergabe@rnv-online.de
Telefon: +49 6214651730
Fax: +49 6214653111
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.rnv-online.de
I.6.
Haupttätigkeit(en)
Freizeit, Kultur und Religion

Abschnitt II: Gegenstand

II.1.
Umfang der Beschaffung
II.1.1.
Bezeichnung des Auftrags
Reader und Writer für Chipkarten
II.1.2.
CPV-Code Hauptteil
30233000 Medienspeicher- und -lesegeräte
II.1.3.
Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4.
Kurze Beschreibung
Die rnv plant im Zuge der Einführung von Chipkarten Personalisierungsgeräte (Reader / Writer) zur Personalisierung der Chipkarten zu erwerben.
Darüber hinaus ist die Anschaffung von Druckern geplant, die in größerer Anzahl Chipkarten personalisieren können.
Diese Geräte benötigen wir in unseren Mobilitätszentralen und in den Abo-Centern um eine Chipkarte direkt an den Kunden ausgegeben zu können
II.1.6.
Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.2.
Beschreibung
II.2.3.
Erfüllungsort
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
II.2.4.
Beschreibung der Beschaffung
Die rnv plant im Zuge der Einführung von Chipkarten Personalisierungsgeräte (Reader / Writer) zur Personalisierung der Chipkarten zu erwerben.
Darüber hinaus ist die Anschaffung von Druckern geplant, die in größerer Anzahl Chipkarten personalisieren können.
Diese Geräte benötigen wir in unseren Mobilitätszentralen und in den Abo-Centern um eine Chipkarte direkt an den Kunden ausgegeben zu können
II.2.5.
Zuschlagskriterien
II.2.11.
Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13.
Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14.
Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1.
Beschreibung
IV.1.1.
Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Erläuterung:
Gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre.
Ein solcher Fall liegt hier vor:
Jarosch und Haas ist technischer Monopolist bei der Bedienung der benötigten PersoDru Schnittsstelle.
1. Technischer Hintergrund: Aufgrund der VDV-KA Spezifikationen zum kontaktlosen Beschreiben der Chipkarten,
unterstützt Jarosch und Haas nachfolgende folgende Personalisierungsgeräte, die über Jarosch und Haas bezogen und für den Betrieb mit unserer PE-Schnittstelle lizenziert werden müssen.
Die Funktion „Ausgabe Chipkarte“ nach VDV-KA Spezifikation lässt sich nur durch eine Kombination von Schreib-/Leseeinheit, Secure Access Modul (SAM) im Reader und der PE Software (PersoDru) realisieren.
Einzelne Komponenten lassen sich nicht mit Komponenten anderen Lieferanten kombinieren, da diese Schnittstellen separat nicht spezifiziert sind.
Nur der Kauf einer „PE Einheit“, bestehend aus Drucker, Schreib-/Leseeinheit und PE Software gewährleistet einen störungsfreien Betrieb.
2. Jarosch und Haas muss nach Einkauf der Geräte beim Hersteller die Geräte umbauen. Wir erhalten die Gewährleistung nur bei einem Bezug bei Jarosch und Haas.
Ansonsten müssten wir die Geräte selbst beim Hersteller beziehen und selbst umbauen (fehlende Kenntnisse). In diesem Falle würde die Gewährleistung verfallen.
Der Umbau erfolgt nicht nur am Gerät mit vorhandenen Bauteilen. Es muss unter anderem ein Reader (Feig Reader ID CPR74) im Gerät verbaut werden. Hierzu ist es notwendig, dass das Motherboard im Drucker bereits vom Hersteller Evolis entsprechend vorbereitet wird.
Es handelt sich um eine bestimmte Version des Geräts, welche nur von Evolis bereitgestellt werden kann. Jarosch & Haas ist ein durch Evolis eingetragener Service Partner mit entsprechenden Verträgen.
Jarosch und Haas übernimmt den Einbau der Platine, der Antenne und die Einbindung in das OS. Nach dem erfolgreichen Test (mit Schnittstelle und Co.) wird das Gerät an uns versendet. Die Lieferung der Drucker erfolgt mit 2 Jahren Gewährleistung durch Jarosch und Haas.
3. Es besteht Dringlichkeit bei der Beschaffung, die nicht durch den rnv verschuldet wurde. Der Gesetzgeber fordert die Umstellung auf Chipkarte zum 01.01.2024.
Chipkarten können nur erfolgreich eingesetzt werden, wenn es Reader/Writer (Tischgeräte) gibt, die diese Chipkarten (z.B. in den MobiZen oder im Abo-Center) auslesen kann und beschreiben für den Kunden.
Ebenfalls benötigen wir Drucker, um initialisierte Karten selbst personalisieren zu können.
Wir rechnen mit einer Lieferzeit von 3 Monaten. Gerechnet ab heute, hätten wir die benötigen Geräte erst im Oktober. Diese müssen jedoch noch in dier rnv Infrastruktur integriert werden
und unsere Vertriebshintergrundsystem PT muss damit verknüpft werden. Um den Gesamtzeitplan zur Einführung der Chipkarte zum 01.01.2024 einhalten zu können, müssen wir die Geräte schnellstmöglich erwerben.
IV.1.3.
Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8.
Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2.
Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

Auftrags-Nr.: 157-23-E16
V.2.
Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1.
Tag der Zuschlagsentscheidung
24/07/2023
V.2.2.
Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3.
Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: Jarosch & Haas GmbH
Postanschrift: Rotenturmstraße 29/9
Ort: Wien
NUTS-Code: AT13 Wien
Postleitzahl: 1010
Land: Österreich
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: ja
V.2.4.
Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession
V.2.5.
Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3.
Zusätzliche Angaben
VI.4.
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1.
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Baden-Württemberg
Postanschrift: Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe, 76247 Karlsruhe
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
E-Mail: vergabekammer@rpk.bwl.de
Telefon: +49 721926-8730
Fax: +49 721926-3985
VI.4.2.
Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Baden-Württemberg
Postanschrift: Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe, 76247 Karlsruhe
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
E-Mail: vergabekammer@rpk.bwl.de
Telefon: +49 721926-8730
Fax: +49 721926-3985
VI.4.3.
Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nach § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage
nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat,
mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen
Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag
erhalten soll, umfassen.
VI.4.4.
Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Baden-Württemberg
Postanschrift: Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe, 76247 Karlsruhe
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
E-Mail: vergabekammer@rpk.bwl.de
Telefon: +49 721926-8730
Fax: +49 721926-3985
VI.5.
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung
24/07/2023