Beschreibung der Beschaffung
Beim Ausbaugebiet handelt es sich um weiße NGA-Flecken i.S.d. RL BMVI (Anlage 29), welche der Konzessionsnehmer mit einem Gigabit-Netz ausbauen soll. Dabei sind für alle Teilnehmer (Gebäude, da die Bundesförderung gem. Anlage 29, Fußnote 4 der RL BMVI auf die Förderung bis zur Gebäudeinnenwand beschränkt ist) im Ausbaugebiet zuverlässig Bandbreiten von einem Gigabit/s im Download und 200 Mbit/s im Upload zu gewährleisten, wobei erhebliche neue Investitionen (gem. Fußnote 5 der RL BMVI [Anlage 29]) im Ausbaugebiet zu tätigen sind.
Der Konzessionsnehmer errichtet und betreibt die dazu erforderliche passive Netzinfrastruktur (Tiefbauleistungen, Leerrohre mit Kabel sowie zugehörige Komponenten einschließlich Schächte, Verteiler und Anschlusseinrichtungen) zur Versorgung des Ausbaugebietes. Durch den Konzessionsnehmer erfolgen weiterhin die fachgerechte Planung und betriebsbereite Bereitstellung weiterer Komponenten und der aktiven Technik zur Erschließung aller technisch ausbaubaren oder im Zuge der Maßnahme neu zu errichtenden Verteiler oder gleichwertiger Gigabit-Komponenten im Ausbaugebiet.
In Anlage befinden sich die relevanten Unterlagen, bestehend insbesondere aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1), dem Muster zur Ausweisung der Wirtschaftlichkeitslücke (Anlage 2), einer kartenmäßigen Darstellung des Ausbaugebietes (Anlagen 3-4), den Adresslisten (Anlagen 5-10), sowie dem Muster- Kooperationsvertrag (Anlage 21). Die genauen Anforderungen an die geforderte Leistung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1).
Der Auftraggeber beabsichtigt, dem selektierten Konzessionsnehmer einen Investitionszuschuss zu gewähren, der die Wirtschaftlichkeitslücke abdeckt („Wirtschaftlichkeitslückenförderung“) falls hierzu Bedarf besteht. Den Bedarf haben die Konzessionsnehmer detailliert in einem vom Auftraggeber vorgegebenen Muster anhand einer Kalkulation über einen Zeitraum von sieben Jahren nachzuweisen. Der Investitionszuschuss wird nur vorbehaltlich des Erhalts eines entsprechenden Förderbescheides durch die Bundesrepublik Deutschland auf Basis der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.10.2015 zugesagt.
Die einzureichenden Angebote müssen unter anderem Angaben über die technische Umsetzung, die zu erreichenden Bandbreiten sowie die Erweiterungsmöglichkeiten der Breitbandlösungen hinsichtlich räumlicher Erweiterung und zukünftiger Erhöhung der Bandbreiten enthalten Die verbindlichen Mindestanforderungen an ein wirksames Angebot ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1).
In dem von dem Konzessionsnehmer mit dem Auftraggeber abzuschließenden Kooperationsvertrag (Anlage 21) verpflichtet sich der Konzessionsnehmer, das geförderte Gigabit-Netz im Ausbaugebiet für die Dauer von mindestens 7 Jahren Mindestbetriebsdauer zu betreiben.
Für den Zeitraum von mindestens sieben Jahren hat sich der Konzessionsnehmer zur Gewährung eines offenen und diskriminierungsfreien Zuganges zu den errichteten Infrastrukturen auf Vorleistungsebene zu verpflichten. Dies umfasst insbesondere den Zugang zu Leerrohren sowie zum Kabelverzweiger, Zugang zur unbeschalteten Glasfaser, Bitstromzugang sowie vollständig entbündelten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung.