Die Leistung wurde zuvor im Rahmen eines offenen Verfahrens ausgeschrieben. Das offene Verfahren musste aufgehoben werden, weil die einzigen Angebote, die für die Bezuschlagung infrage kamen, weit über der eigenen Kostenschätzung lag und somit als unwirtschaftlich eingestuft wurden. In dem hiesigen Anschlussverfahren wurden dann ausschließlich die Unternehmen zum Angebot aufgefordert, die sich bereits an dem offenen Verfahren beteiligt hatten.