Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV:
Begründung:
Gemäß VgV §14 (4) 2. b) kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.
Da sich die Leistung auf die Pflege eines kommerziellen Softwareprodukts bezieht und dies nur durch den Hersteller der Software angeboten werden kann, ist der vergaberechtliche Ausnahmetatbestand wie oben genannt hier gegeben.