1. Nach den vorliegenden Unterlagen und Informationen konnte der Auftrag im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, weil die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV (kein Wettbewerb aus technischen Gründen) gegeben waren. Die Installation einer einheitlichen Patientenüberwachung am Klinikumsstandort Innenstadt bei Verlegung der Patienten sowie ein einheitliches Bedienkonzept zur Gewährleistung der Patientensicherheit ist ein sachlich gerechtfertigtes Beschaffungsziel. Es kommen nur Geräte der Firma Philips in Betracht, da die verschiedenen am Markt erhältlichen Patientenüberwachungssysteme technisch nicht kompatibel sind. Das Patientenüberwachungssystem der Firma Philips wird in Deutschland für Universitätsklinken ausschließlich von der Firma Philips GmbH Market DACH im Direktvertrieb angeboten. Aus diesem Grund ist aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden und der Auftrag kann nur Philips GmbH Market DACH werden. Es gibt auch keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung, mit der sich das Beschaffungsziel erreichen lässt, so dass der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist (§ 14 Abs. 6 VgV).
2. Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV (zusätzliche Lieferleistungen) gegeben. Der vergebene Auftrag „Erweiterung des vorhandenen vernetzten Patientenüberwachungssystem am Klinikumsstandort Innenstadt“ ist nach § 110 Abs. 2 Nr. 2 GWB als Lieferauftrag im Sinne von § 103 Abs. 2 GWB einzustufen Die zusätzlichen Lieferleistungen dienen der Erweiterung bereits erbrachter Leistungen ( der bereits vorhandenen 554 Patientenmonitore, 161 Monitormodule und 30 Zentralen der Fa. Philips). Ein Wechsel des Unternehmens würde dazu führen, dass eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen gekauft werden müsste, weil das Patientenüberwachungssystem des Herstellers Philips ausschließlich im Direktvertrieb von der Firma Philips GmbH Market DACH angeboten wird. Dies würde auch eine technische Unvereinbarkeit mit sich bringen, weil die diversen Patientenüberwachungssysteme verschiedener Hersteller nicht kompatibel sind und das Beschaffungsziel – die Installation einer standortübergreifenden einheitlichen Patientenüberwachung bei Verlegung der Patienten sowie ein einheitliches Bedienkonzept zur Gewährleistung der Patientensicherheit – nicht erreichen lässt.
3. Der vergebene Auftrag wurde zuvor durch eine ex-ante Transparenzbekanntmachung angekündigt. Diese verlief beschwerdefrei. Insofern konnte der Zuschlag erteilt werden.