Das Vergaberecht ist auf die beabsichtigte Kooperation im GhostPlay-Projekt nicht anwendbar, da sie ausschließlich Forschungs- und Entwicklungsleistungen i.S.v. § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB umfasst.
Das GhostPlay-Projekt umfasst sowohl Grundlagen- als auch angewandte Forschung sowie experimentelle Entwicklung in einem komplexen und risikoreichen Vorhaben. Im Mittelpunkt des GhostPlay-Projektes steht die Entwicklung KI-basierter Entscheidungsverfahren, sogenannter Kontrollstrategien, um die Leistungsfähigkeit KI-basierter Entscheidungsunterstützung im Sensor-Effektor-Verbund dazustellen. Dazu entwickeln die Kooperationspartner ein hoch performantes, synthetisches Simulationsumfeld (=Ghost) um mittels KI und in der Interaktion mit Gegnern, die verschiedene Leistungsprofile aufweisen, Entscheidungsverfahren (=Play) unter Berücksichtigung unterschiedlicher Parameter herauszubilden.
Zwar enthält § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB a.E. eine Rückausnahme für bestimmte Forschungsleistungen. Diese ist jedoch nicht einschlägig. Die im GhostPlay-Projekt vor-gesehenen Forschungs- und Entwicklungsleistungen aller Kooperationspartner unterfallen nicht den in § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB für die Rückausnahme aufgeführten CPV-Codes. Bei den im Projekt vorgesehenen Leistungen der Kooperationspartner handelt es sich stattdessen um Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Bereich Verteidigung und Sicherheit, sie betreffen ausschließlich militärische Forschung.