Die Zusammenarbeit mit den Auftragnehmern (Industriepartnern) unterfällt gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht dem Anwendungsbereich des Vergaberechts. Die Industriepartner erbringen im Projekt Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Die Industriepartner beraten die UniBw M im Projekt umfassend auf allen Ebenen des Projekts. Sie steuern ihre besondere Expertise und Erfahrung bei, zum Beispiel in der Entwicklung von neuartigen Versorgungsnetzen mit dem Ziel eine urbane Converter-Station in einen zugeschnittenen Container zu integrieren, welcher industriell fertigbar und mit geringem Aufwand vor Ort installierbar ist.
Die Rückausnahme des § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB a. E. ist nicht einschlägig, da die Industriepartner lediglich Beratungsleistungen erbringen und die UniBw M weder ausschließliche Eigentümerin der Ergebnisse wird, noch die Beratungsleistungen vollständig vergütet. Zwar enthält § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB a.E. eine Rückausnahme für bestimmte Forschungsleistungen. Diese ist jedoch nicht einschlägig. Sie bezieht sich nur auf Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 7300000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen. Die Leistungen des Auftragsgegenstands hingegen unterfallen der Referenznummer 73200000-4, 73210000-7 und 73220000-0. Darüber hinaus wäre die Rückausnahme des § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB a. E. nicht einschlägig, da die UniBw M weder ausschließliche Eigentümerin der Ergebnisse wird, noch die Beratungsleistungen finanziell vergütet. Die UniBw M und die Industriepartner haben gemeinsame Nutzungsrechte an den erarbeiteten Forschungsergebnissen inne.