Die HSU darf mit der Q Agentur für Forschung GmbH (Q-Agentur) gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB ohne vorheriges Vergabeverfahren zusammenarbeiten. Der Anwendungsbereich des Vergaberechts ist gemäß §116 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht eröffnet. Das Vergaberecht ist auf die beabsichtigte Kooperation mit der Q-Agentur nicht anwendbar, denn sie umfasst Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Sinne von § 116Abs. 1 Nr. 2 GWB. Unter den Begriff der Forschung und Entwicklung fallen alle Tätigkeiten, die Grundlagenforschung und experimentelle Entwicklung beinhalten. Die Q-Agentur erbringt Forschungs- und Beratungsleistungen, die einen wesentlichen Beitrag zu der anwendungsorientierten Forschungsfrage mit Blick auf die Anforderungen und Nutzungserwartungen der Kommune(n) sowie des Anspruchs einer smarten Systemarchitektur leisten. Die Q-Agentur unterstützt die HSU methodisch bei der Forschung durch strategische Analysen und Konzeptentwicklungen. Die Beratungsleistungen der Q-Agentur sollen dazu beitragen eine politisch-administrative Gesamtstrategie für eine Blaupause E-Government auf kommunaler Ebene zu entwickeln. Zwar enthält § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB a.E. eine Rückausnahme für bestimmte Forschungsleistungen. Diese ist jedoch nicht einschlägig. Das Projekt smarte Systeme unterfällt der "Beratung im Bereich Forschung und Entwicklung" (CPV-Code „73200000-4“) und insofern nicht den von der Rückausnahme erfassten CPV-Codes. Selbst wenn man die Leistungen der Q-Agentur einem der Rückausnahme einschlägigen CPV-Codes zuordnen würde, so wären jedenfalls nicht die weiteren Voraussetzungen des §116 Abs. 1 Nr. 2 GWB erfüllt. Die Rückausnahme des § 116 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz GWB ist nicht einschlägig. Die Rückausnahme setzt voraus, dass die Ergebnisse der Forschungs- und Entwicklungsleistungen ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit werden und die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die von der Q-Agentur zu erbringenden Dienstleistungen werden schon nicht vollständig durch die HSU vergütet. Die Q-Agentur bringt einen wesentlichen Eigenanteil in das Projekt ein. Zudem werden die Projektergebnisse nicht ausschließliches Eigentum der HSU. Zum Wohle der Allgemeinheit sollen die Forschungsergebnisse allen Städten und Gemeinden zur Verfügung gestellt werden um ein auch diese in die Lage zu versetzen ein erfolgreiches E-Government einzuführen. Die Forschungsergebnisse werden zudem auch der Allgemeinheit durch Veröffentlichungen (Bspw. Internet, Buchpublikationen, Fachzeitschriften) zugänglich gemacht, sodass auch andere Wirtschaftsteilnehmer die Forschungsergebnisse reproduzieren können.