Kurze Beschreibung
Die AOK Bayern — Die Gesundheitskasse beabsichtigt einen Vertrag zur besonderen ambulanten Venentherapie ihrer Versicherten gemäß § 140a Abs. 1 S. 2 Alt. 2 SGB V zu schließen.
Ziel ist die flächendeckende und wohnortnahe (bis 50 km vom Wohnort des Versicherten) Sicherstellung einer wirtschaftlichen und qualitativ hochwertigen endoluminalen Versorgung von Versicherten. Die Leistungen des Vertrags umfassen die Behandlungen der folgenden Erkrankungen inklusive Nachbehandlung.
Der Vertrag zur endoluminalen Varizentherapie umfasst die Leistungen zur Behandlung
— I83.9 Varizen der unteren Extremitäten ohne Ulzeration oder Entzündung,
— I83.0 Varizen der unteren Extremitäten mit Ulzeration.
Mittels Endovenöser Lasertherapie (ELT) bzw. Radiofrequenz-Obliteration (RFO) inklusive der notwendigen postoperativen Nachsorge.
Bei der ambulanten endoluminalen Varizentherapie handelt es sich um eine Leistung, die aktuell nicht im Rahmen der Regelversorgung im Leistungskatalog der GKV abgebildet ist. Die AOK Bayern stellt ihren Versicherten die ambulante endoluminale Varizentherapie über diesen Vertrag bzw. diese Verträge als Zusatzleistung zur Verfügung.
Die Ausschreibung richtet sich an Bieter, die die Versorgung über am Vertrag teilnehmende Leistungserbringer anbieten, aufbauen und umsetzen. An der Ausschreibung teilnehmen können Bieter, die zulässige Vertragspartner gem. § 140a Abs. 3 S. 1 SGB V sind. Die Bieter verpflichten sich zur Sicherstellung einer möglichst flächendeckenden Versorgung. Des Weiteren verpflichten sich die Bieter zu Managementaufgaben, insbesondere der Prüfung der Teilnahmevoraussetzungen der Leistungserbringer und zur elektronischen Abrechnung der ärztlichen Leistungen. Unter teilnehmenden Leistungserbringern sind sowohl niedergelassene Ärzte als auch Krankenhäuser zu verstehen, die die Voraussetzungen des Vertrages (Anlage 9 zu den Vergabeunterlagen) erfüllen und teilnehmen möchten. Gegenstand des Vertrags sind ausschließlich Behandlungen durch am Vertrag teilnehmende Leistungserbringer an eingeschriebenen Versicherten. Die Teilnahme von Leistungserbringern am Vertrag ist freiwillig, ebenfalls ist die Einschreibung von Versicherten in den Vertrag freiwillig. Das Honorar für die ärztliche Leistung ist festgeschrieben. Die Höhe der Verwaltungskosten (Vergütung für Managementleistungen) wird in dieser Ausschreibung auf maximal 4 % der ärztlichen Leistung begrenzt.
Einzelheiten ergeben sich aus dem Vertrag zur besonderen ambulanten Venentherapie nach § 140a Abs. 1 S. 2 Alt. 2 SGB V sowie seinen Anlagen (Anlage 9 zu den Vergabeunterlagen).
Ziel der AOK ist es, eine leitliniengerechte und qualitativ hochwertige Behandlung möglichst flächendeckend sicherzustellen und so die Patientenversorgung zu verbessern.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, die besondere ambulante Venentherapie nach diesem Vertrag aufzubauen und sicherzustellen. Er verpflichtet sich zu Managementaufgaben, insbesondere der Prüfung der Teilnahmevoraussetzungen der Leistungserbringer und der Abrechnung der ärztlichen Leistungen mit der AOK.