Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Der zusätzliche notwendige Leistungsumfang, der eine Aufstockung erforderlich macht, folgt aus den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht absehbaren im Sachzusammenhang stehenden Leistungen für die Umsetzung des "Professorinnenprogramm 2030" sowie der Förderrichtlinien "Innovative Frauen im Fokus" und "MissionMINT".
Ein neuer Projektträger müsste sich zunächst in die Spezifika der Förderintentionen und -konditionen einarbeiten und mit den bisherigen Prüfmaßstäben vertraut machen. Dies würde nicht nur erhebliche zeitliche Kapazitäten beim Projektträger und dem BMBF binden, sondern auch für die Einarbeitungszeit sowie die Abstimmungs- und Koordinierungsprozesse beträchtliche Zusatzkosten beim öffentlichen Auftraggeber verursachen. Eine Betreuung der genannten Maßnahmen durch zwei verschiedene Projektträger wäre mit erheblichen Abstimmungsbedarfen und damit auch mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden, die weit über den Kosten liegen würden, die im Rahmen der angestrebten Aufstockung des bestehenden Vertrags anfallen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass im Falle einer Neuausschreibung für das zusätzlich anfallende Leistungsvolumen kein preisgünstigeres Angebot zu erzielen wäre. Die Beauftragung eines neuen Auftragnehmers im Rahmen eines Vergabeverfahrens ist daher aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar.