Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Aufgrund der Tatsache, dass die Statik des Bauwerksentwurfs nicht nachweisbar war, musste die Bauwerksgeometrie der EÜ Ahrstraße im Rahmen der Fortschreibung der EP angepasst werden. Unter anderem wurden die Decke und die Sohle des Bauwerks vergrößert.
Um die lichte Höhe unterhalb des Bauwerks weiterhin einhalten zu können, wurde eine Absenkung der Straße notwendig. Hierfür sollte eine neue Straßenplanung erstellt werden, welche die Absenkung der Straße berücksichtigt. Da der im Rahmen der Erneuerung des Bauwerks vorgesehene Vermessungsbereich für die neue Straßenplanung nicht ausreichend war, musste durch den AN eine erweiterte Bestandsvermessung durchgeführt werden.