In dem Verfahren 5400 E Verg - 2/22 schrieb die Auftraggeberin eine Rahmenvereinbarung für Speditionsdienstleistungen (einschließlich Räumung, Abtransport, Einlagerung und Vernichtung) im Rahmen von Räumungsvollstreckungen für die Amtsgerichte des Freistaats Thüringen aus. Hierzu bildete sie 23 Teillose. Im Rahmen dieses Verfahrens gingen der Auftraggeberin lediglich in 12 Teillosen zuschlagsfähige Angebote zu, sodass das Verfahren hinsichtlich der verbleibenden Teillose mangels zuschlagsfähiger Angebote gem. § 63 VgV aufgehoben werden musste. Der Beschaffungsbedarf besteht unverändert fort.
Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV kann die öffentliche Auftraggeberin Aufträge im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, sofern in einem zuvor durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahren keine ordnungsgemäßen Angebote eingegangen sind und sich die grundlegenden Bedingungen des Auftrages nicht geändert haben. Die Regelung findet auf Teilnahmeanträge analog Anwendung. Nichtordnungsgemäß im Sinne dieser Vorschrift sind alle Teilnahmeanträge, welche gem. § 57 VgV ausgeschlossen werden mussten.
Das Vergabeverfahren wurde zunächst unter dem Aktenzeichen 5400 E Verg - 2/22 geführt, nachdem zuvor ein nicht offenes Verfahren, Aktenzeichen 5400 E Verg - 1/21, mangels vergaberechtskonformer Teilnahmeanträge aufgehoben werden musste.
Im Rahmen des letzteren Verfahrens gingen der Auftraggeberin für einen Teil der Lose gar keine Angebote zu, darüber hinaus war ein Teil der Angebote gem. § 57 VgV auszuschließen, sodass das Verfahren hinsichtlich 11 von 23 Teillosen aufgehoben werden musste. Die Bedingungen und Anforderungen an die Dienstleistung wurden nicht grundlegend geändert.
Da sich die Bedingungen der Auftragsvergabe nicht geändert haben, erscheint die erneute Durchführung eines offenen oder nicht offenen Verfahrens als Verfahrensart ungeeignet den Beschaffungsbedarf zu decken. Aufgrund des mangelhaften Interesses an dem zuerst durchgeführten Verfahren ist nicht zu erwarten, dass sich dies im Falle einer Wiederholung anders darstellen wird. Vielmehr dient die Durchführung des Verhandlungsverfahrens der Erweiterung der Teilnehmerzahl gegenüber den bisherigen Verfahren. Die Voraussetzungen zur Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb liegen daher vor.