Die zur Aufrechterhaltung der Sterilgutversorgung erforderlichen Leistungen wurden auf Grundlage eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV beschafft, dessen Voraussetzungen vorliegend gegeben sind.
Mit Ausnahme der Altauftragnehmerin ist es für andere Unternehmen unter Berücksichtigung des erforderlichen Leistungsbeginns am 29.06.2023 wohl unmöglich gewesen, die erforderlichen Leistungen zur Sterilgutversorgung der Auftraggeberin zu erbringen. Eine im erforderlichen Umfang störungs- und mangelfreie Aufnahme der Leistungen zur Aufbereitung von 75.000 STE, insbesondere die personelle Gewährleistung der operativen Prozesse der Sterilgutaufbereitung und die Aufrechterhaltung eines Qualitätsmanagements nach DIN EN ISO 13485 oder gleichwertig, war den wenigen anderen am Markt tätigen Unternehmen nach den Ergebnissen der Interimsvergabe bis zum 29.06.2023 nicht möglich. Danach bestand auf Grund der objektiv-tatsächlichen Leistungsanforderungen keine Alternative zur Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit der Altauftragnehmerin.
Darüber hinaus konnten die zur Aufrechterhaltung der Sterilgutversorgung erforderlichen Leistungen auch gem. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV wegen äußerster Dringlichkeit auf Grundlage eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb beschafft werden.
Der fehlende Eingang den Bedingungen entsprechender Angebote im Rahmen der Interimsvergabe war für die Auftraggeberin nicht vorhersehbar. Die Leistungsanforderungen entsprachen den objektiv-tatsächlichen Erfordernissen, so dass der fehlende Eingang den Bedingungen entsprechender Angebote der Auftraggeberin nicht zuzurechnen ist. Um einen drohenden Ausfall der Sterilgutversorgung in den Kliniken der Auftraggeberin und eine erhebliche Beeinträchtigung der örtlichen Gesundheitsversorgung zum 29.06.2023 zu vermeiden, war es der Auftraggeberin auch nicht möglich ein offenes, nicht offenes oder ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb unter Einhaltung der Mindestfristen durchzuführen.