Von der Durchführung eines Vergabeverfahrens für die Vergabe des weiteren Fondsmanagements und der davon unabhängigen Managementbetreuung konnte aufgrund von § 132 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) abgesehen werden. Eine Vergabe des Auftrags an einen anderen Auftragnehmer, als den derzeitigen Fondsmanager, hätte zur Folge, dass ein weiterer neuer Fonds aufzulegen, verbunden mit einer aufwändigen Anlaufphase, aufzulegen wären. Damit verbunden wäre eine erneute Anlaufphase, Folgefinanzierungen von bereits bestehenden Beteiligungen wären nicht möglich, ohne einen weiteren Gesellschafter im Portfoliounternehmen aufzunehmen. Auch wäre eine unternehmensseitige Betreuung der Portfoliounternehmen doppelt erforderlich.