Die Digital Art Museum GmbH ist kein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 98 GWB. Sie ist insbesondere kein öffentlicher Auftraggeber nach § 99 Nr. 2 GWB, weil sie nicht überwiegend von staatlichen Stellen nach § 99 Nr. 1 oder 3 GWB einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert wird, auch nicht der Leitung der Aufsicht durch staatliche Stellen im Sinne des § 99 Nr. 1 oder 3 GWB unterliegt und auch nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrerzur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch staatliche Stellen im Sinne des § 99 Nr. 1 oder 3 GWB bestimmt worden sind. Das Recht der Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach Teil 4 des GWB (sog. Kartellvergaberecht) findet aus diesem Grund für den vorliegend bekanntgemachten Vertragsschluss keine Anwendung. Diese Bekanntmachung erfolgt daher freiwillig und dient der Sicherstellung größtmöglicher Rechtssicherheit, ohne dass damit die Geltung der Vorschriften nach dem 4. Teil des GWB anerkannt wird.