Zusätzliche Angaben
VI.3.1. Fortführung von Punkt III.1.10. Auswahlkriterien: Innerhalb der Kategorien A und B sind jeweils unterschiedliche Referenzprojekte zu benennen, allerdings können Referenzprojekte der Kategorie „C - Wettbewerbserfolg“ auch jeweils in den beiden anderen Kategorien als Referenzprojekt angegeben werden.
Zur Anerkennung als Referenzprojekt muss das jeweilige Projekt alle geforderten Einzelkriterien erfüllen. Wird ein Kriterium nicht erfüllt, kann das Projekt nicht als Referenzprojekt anerkannt werden.
Die Darstellung des Referenzprojekts mit den vollständigen Angaben zu allen o. g. Kriterien erfolgt über das Online-Formular der Bewerbererklärung. Hier sind als Eigenerklärung alle geforderten Einzelkriterien des jeweiligen Referenzprojekts anzugeben und ein Projektfoto hochzuladen. Alternativ zum Projektfoto kann auch ein Projektblatt eingereicht werden, Vorgaben zu Format oder Inhalt des Projektblatts bestehen nicht. Mit Einreichen der Referenzprojekte durch Absenden des Online-Formulars der Bewerbererklärung wird die Einhaltung der o. g. Voraussetzungen bestätigt.
Zum optimalen Nachweis der Leistungsfähigkeit wird empfohlen, gegebenenfalls eine Bewerbergemeinschaft zu bilden. Auf die Möglichkeit der Eignungsleihe wird ausdrücklich hingewiesen.
VI.3.2) Fortführung von Punkt III.2.1. Berufsstand:
Teilnahmeberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die die geforderten fachlichen Anforderungen erfüllen.
Bei natürlichen Personen sind die fachlichen Anforderungen erfüllt, wenn sie gemäß Rechtsvorschrift ihres Herkunftsstaates berechtigt sind, am Tage der Bekanntmachung die Berufsbezeichnung
„Landschaftsarchitektin / Landschaftsarchitekt“
„Architektin / Architekt“ oder Ingenieurinnen / Ingenieure mit gleichwertiger Qualifikation
zu führen. Ist in dem Herkunftsstaat des Bewerbers die Berufsbezeichnung nicht gesetzlich geregelt, so erfüllt die fachlichen Anforderungen, wer über ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis verfügt, dessen Anerkennung gemäß der Richtlinie 2005/36/EG und 2013/55 EU– „Berufsanerkennungsrichtlinie“ – gewährleistet ist.
Bei juristischen Personen sind die fachlichen Anforderungen erfüllt, wenn zu ihrem satzungsgemäßen Geschäftszweck Planungsleistungen gehören, die der anstehenden Planungsaufgabe entsprechen, und wenn der bevollmächtigte Vertreter der juristischen Person und der Verfasser der Wettbewerbsarbeit die fachlichen Anforderungen erfüllt, die an natürliche Personen gestellt werden.
Bewerbergemeinschaften natürlicher und juristischer Personen sind ebenfalls teilnahmeberechtigt, wenn jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft teilnahmeberechtigt ist.
Mehrfachbewerbungen natürlicher oder juristischer Personen oder von Mitgliedern von Bewerbergemeinschaften können zum Ausschluss der Beteiligten führen.
Für Teilnahmehindernisse gilt § 4 (2) RPW entsprechend.
Für „Landschaftsarchitektinnen / Landschaftsarchitekten“ ist die Bildung einer Bewerbergemeinschaft mit einer „Architektin / Architekt“ oder Ingenieurin / Ingenieur zwingend.
Für „Architektinnen / Architekten“ oder Ingenieure / Ingenieurinnen ist die Bildung einer Bewerbergemeinschaft mit einer „Landschaftsarchitektin / Landschaftsarchitekten“ zwingend.
Im Rahmen des nachgelagerten VgV-Verfahrens bilden diese Mitglieder eine Bietergemeinschaft, deren Mitglieder getrennt beauftragt werden (können), eine gesamtschuldnerische Haftung wird nicht gefordert.
Die Federführung in der Projektbearbeitung erfolgt durch den Freianlagenplaner.
Sachverständige, Fachplaner oder andere Berater müssen nicht teilnahmeberechtigt sein, wenn sie keine Planungsleistungen erbringen, die der Wettbewerbsaufgabe entsprechen und wenn sie überwiegend und ständig auf ihrem Fachgebiet tätig sind.