Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb in Form einer Dringlichkeitsvergabe nach § 119 Abs. 5 GWB i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV
Dieses Verfahren kann angewandt werden, wenn
• ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegt,
• äußerst dringliche und zwingende Gründe bestehen, die die Einhaltung der in anderen Verfahren vorgeschriebenen Fristen nicht zulassen,
• ein kausaler Zusammenhang zwischen dem unvorhergesehenen Ereignis und der Unmöglichkeit besteht, die Fristen anderer Vergabeverfahren einzuhalten.
Bei der Ausnahmesituation auf den Strom- und Gasmärkten, die letztendlich eine mittelbare Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine darstellt, handelt es sich um ein solches unvorhergesehenes Ereignis.
Die Begründung der Dringlichkeit liegt vorliegend darin, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens mit längeren Angebots- und insbesondere Bindefristen in der aktuellen Marktsituation schlicht nicht zu Ergebnissen führt.
Das Unterlassen der Vereinbarung eines neuen Liefervertrages hätte für den Landkreis Wittenberg erhebliche finanzielle und auch tatsächliche negative Auswirkungen.