Dieser Ausnahmetatbestand wird hier gesehen, da die Storage Server der Erweiterung der vorhandenen Serverinfrastruktur dienen. Aufgrund von laufenden Service-Verträgen für das Storage System, muss diese Erweiterung unter dem gleichen Service-Vertrag laufen und damit beim gleichen Dienstleister beauftragt werden. Andernfalls kann die Gewährleistung für das Gesamtsystem vom Dienstleister nicht mehr übernommen werden. Aus Haftungs-, Kompatibilitäts- und Gewährleistungsgründen kommt hier nur der ursprüngliche Lieferant in Frage. Aus diesem Grund kann nur ein bestimmtes Unternehmen die Leistung bereitstellen § § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b VgV.