Der Auftraggeber hat den Auftrag an die Fujitsu Sevices GmbH vergeben, da nur diese den Auftrag nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV - aufgrund technischer Besonderheiten - erfüllen kann.
Der Auftraggeber betreibt ein Bestandsystem, bestehend aus Speicherinfrastruktur und Speichersoftware, welches mit hohen Vorinvestitionen des Auftraggebers versehen ist.
Die Software zum Bestandsystem besteht aus DELL EMC Networker Lizenzen. Pflegeleistungen der Software werden durch den Zuschlagsdestinatär erbracht.
Es ist nicht möglich, die aktuelle Beschaffung der Software (Lizenzen für die Nutzung der Software bezogen auf weitere 100 TB Speicher) an einen Dritten zu vergeben, da ansonsten eine Pflege der Speichersoftware und
damit der Betrieb des Gesamtsystems nicht gewährleistet werden kann.
Diesbezüglich wäre es unmöglich im Gesamtspeichersystem zu identifizieren, in wessen Verantwortungsbereich ein Fehler entstanden ist.
Die Fehlerbeseitigung wäre erschwert bis unmöglich, was den Weiterbetrieb des Gesamtspeichersystems der Polizei des Landes NRW gefährden würde.