Beschreibung der Beschaffung
Laut § 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Haltens und Führens von Hunden in Berlin vom 7. Juli 2016 (HundeG) müssen alle Hundehalterinnen und Hundehalter ab dem 1. Januar 2022 ihre Hunde in einem zentralen Register anmelden. Die Daten, die dort erfasst werden, bestimmen sich nach § 11 HundeG.
Die Erfassung aller in Berlin gehaltenen Hunde und deren Halterinnen und Halter in einem zentralen Register soll insbesondere folgende Prozesse unterstützen bzw. vereinfachen:
- einfache und schnelle Identifizierung von Hunden und deren Halterinnen oder Haltern
- Verbesserung des Vollzugs des HundeG sowie des Hundesteuer- und des Tierschutzgesetzes
- Gewinnung aussagekräftiger statistischer Erkenntnisse über die Gefährlichkeit von
Hunden in Abhängigkeit von deren Rasse oder Kreuzung, Geschlecht und Alter.
Im Land Berlin ist von folgenden Hundebestandszahlen auszugehen:
- Anzahl der im Land gehaltenen Hunde: ca. 115.000
- Neuanmeldungen pro Jahr: ca. 13.500
Die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung beabsichtigt mit der Errichtung, dem Betrieb und dem Führen des zentralen Hunderegisters gemäß § 1 Absatz 3 der Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes vom 18. September 2018 eine juristische Person des Privatrechts zu beleihen.