Der Auftraggeber war gezwungen, als Verfahrensart ein Verhandlungsverfahren ohne Teil-nahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und 5 VgV zu wählen.
Der Beschaffungsbedarf kann zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus techni-schen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und/oder wegen des Schutzes von aus-schließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten nur einem Unterneh-men in Betracht kommt.
Die Auftraggeberin ist daher der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffent-lichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Begründung zu-lässig ist, dass nach der bisher ergangenen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2013 - VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.8.2012 - VII - Verg 10/12, SatWaS/ MoWaS u. Beschluss vom 27.6.2012 - VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) vorlie-gend die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftragge-bers eingehalten sind, da (1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich ge-rechtfertigt ist, (2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, (3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind, (4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
Aus Sicht und nach eingehender Prüfung und Befassung der Informationssicherheit ist die Einschränkung der Ausschreibung und Vergabe allein an den Bieter TTS und dessen Produkt trax gemäß den Vorgaben des § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV angezeigt, da es auch nach entsprechend eingehender Marktanalyse und Prüfung wie aufgezeigt keine vernünftigen Alternativen oder Ersatzlösungen gibt und es sich um eine technische Alleinstellung des Bieters TTS und in Bezug auf das Produkt trax handelt.
An den vorstehenden Grundsätzen gemessen liegen objektiv schwerwiegende personelle und technische Gründe für die getroffene Wahl vor, zukünftig kein anderes Produkt, zu nutzen. Allein die abzuwendenden Risiken von Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproblemen und hohem Umstellungsaufwand rechtfertigten die Entscheidung. Insbesondere mit Blick auf die zwinende Notwendigkeit eines jederzeit störungsfreien Forschungsbetriebs darf das Universitätsklinikum Aachen AöR jedwede Risikopotentiale ausschließen und den sichersten Weg wählen, um jederzeit einen störungsfreien Forschungsbetrieb zu gewährleisten. Die Beschaffungsentscheidung ist infolgedessen willkürfrei aufgrund sachlich gerechtfertigter und auftragsbezogener Gründe getroffen worden. Andere Wirtschaftsteilnehmer, sind dadurch nicht diskriminiert worden.
Eine fehlerfreie Datenübertragung und Datenintegrität ist von höchster Wichtigkeit. Insofern ist das Risiko einer Fehlinformation unter allen Umständen zu verhindern.