Der Auftragsgegenstand betrifft ausschließlich Leistungen, die zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- und Entwicklungszwecken beschafft werden sollen. Kommerzielle Nebenzwecke werden vom RWI nicht verfolgt. § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB sieht für Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen eine Bereichsausnahme von der Anwendung des Vergaberechts vor. Diese greift allerdings nicht, wenn die vertragsgegenständlichen Ergebnisse des vorliegenden Markt- und Politikforschungsauftrags ausschließlich dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben zur Verfügung stehen sollen. Unsere rechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass die Bereichsausnahme hier wohl jedenfalls nicht unmittelbar greift, da uns an den Ergebnissen des in Rede stehenden Auftrages ein ausschließliches Nutzungsrecht zustehen soll und der Auftrag vollständig vergütet wird.
Gem. § 14 Abs. 4 Nr. 4 VgV kann der Auftraggeber allerdings Aufträge über Lieferleistungen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (und damit auch ohne Bekanntmachung im EU-Amtsblatt) vergeben. Seinem Wortlaut nach betrifft die Vorschrift jedoch nur Lieferaufträge, nicht jedoch Dienstleistungsaufträge.
Die Vorschrift dürfte jedoch analog anwendbar sein auf Auftragsforschung, deren Gegenstand zunächst eine Forschungsdienstleistung ist, deren Ergebnisse jedoch in Form von geordneten Daten zusammengestellt und dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden sollen, wobei dem Auftraggeber das ausschließliche Nutzungsrecht zustehen soll und der Auftragnehmer für seine Leistungen vollständig vergütet werden soll. Hierfür streitet das systematische Verhältnis von § 14 Abs. 4 Nr. 4 VgV zu § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Letztere Vorschrift entzieht Aufträge über Forschungsdienstleistungen von vornherein dem Vergaberecht, wenn das Ergebnis nicht ausschließlich dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben zur Verfügung stehen soll.
Für Lieferaufträge gibt es eine vergleichbare Bereichsausnahme nicht, so dass diese, anders als Dienstleistungsaufträge über Forschungsdienstleistungen grundsätzlich dem Vergaberecht unterfallen. Für Lieferaufträge zu Forschungs- und Entwicklungszwecken gilt jedoch § 14 Abs. 4 Nr. 4 VgV, wonach eine Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig ist; dies wiederum ohne die Einschränkung, dass das Forschungsergebnis nicht ausschließlich dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben zur Verfügung stehen soll, was auch folgerichtig, da eine „Lieferung“ zwangsläufig die Übertragung des Eigentums bzw. eines ausschließlichen Nutzungsrechts voraussetzt.
Es entspricht nicht der ratio des Gesetzes, dass für Aufträge über Forschungsdienstleistungen, die nur deshalb nicht der Bereichsausnahme des § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB unterfallen, weil ihr Ergebnis ausschließlich dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben (z.B. auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung) zur Verfügung stehen soll und der Auftragnehmer für seine Dienstleistungen vollständig vergütet wird, ein strengeres Vergaberegime als für entsprechende Lieferaufträge gelten soll. Wenn aber Lieferaufträge für Forschungs- und Entwicklungszwecke gem. § 14 Abs. 4 Nr. 4 VgV im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden dürfen, muss dies für Aufträge über Forschungsdienstleistungen, die nur wegen ihrer Lieferauftrags-Komponente (nämlich der Übertragung eines ausschließlichen Nutzungsrechts an den Forschungsergebnissen gegen vollständige Vergütung) überhaupt dem Vergaberecht unterliegen und nicht unter die Bereichsausnahme des § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB fallen, erst Recht gelten.
Ferner kann der Auftrag aufgrund seiner Besonderheiten nur von lokal ansässigen Unternehmen durchgeführt werden, da der Auftraggeber zulässigerweise eine direkte Beauftragung ohne zwischengeschalteten Leistungsmittler wünscht.
Das Absehen von einer EU-Bekanntmachung wurde mit dem Fördermittelgeber abgestimmt.