Da von den an einer Warenbörse gehandelten Gütern praktisch nur Strom und Erdgas für den öffentlichen Auftraggeber in Betracht kommen, liefe die Vorschrift des § 14 Abs. 4 Nr. 6 VgV („Auf einer Warenbörse notierte und gekaufte Lieferleistung") faktisch leer, wenn sie nicht zumindest auf Energieverträge der öffentlichen Hand anwendbar ist.
Indem die KfW für ihre vier-Standorte 4 Energielieferanten zur Angebotsabgabe auffordert, wird eine angemessen große Marktabdeckung erreicht und hinreichender Wettbewerb geschaffen.
Die Resonanz der Strom- und Erdgaslieferanten auf bisher EU-weit im Offenen Verfahren geführte Energiebeschaffungen der KfW waren sehr verhalten. Weil die Versorger sich ungern an den in ihren Augen aufwändigen förmlichen Vergabeverfahren beteiligen.